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  • 23.11.2010 - EuGH entscheidet über Sterbehilfe
    23.11.2010 - EuGH entscheidet über Sterbehilfe
    PANORAMA – MENSCHENRECHTE Berlin - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst sich seit heute mit dem in Deutschland geltenden Sterbehilfe-Verbot. Ein 67-jä...

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MENSCHENRECHTE

EuGH entscheidet über Sterbehilfe

 

Berlin  -  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst sich seit heute mit dem in Deutschland geltenden Sterbehilfe-Verbot. Ein 67-jähriger Witwer aus Braunschweig hatte in Straßburg gegen Deutschland Menschenrechtsbeschwerde erhoben. Zuvor hatte der Mann versucht, über einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine tödliche Dosis des Barbiturats Pentobarbital zu bekommen, um damit seiner schwer kranken Frau Sterbehilfe zu leisten.

Seine Frau war 2002 von einer Treppe gefallen, war seitdem querschnittsgelähmt und musste permanent fremdbeatmet werden. Nach ihrem Unfall äußerte sie mehrmals den Wunsch, zu sterben.

Das BfArM, an dem auch die Bundesopiumstelle angesiedelt ist, prüft und dokumentiert Verschreibungen von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. „Das Gesetz sieht vor, dass solche Arzneimittel nur für therapeutische Zwecke zu verschreiben sind. Die Verschreibung tötlich wirkender Mengen ist daher gesetzwidrig", erklärt ein Sprecher des BfArM. Die Behörde hatte den Antrag des Mannes im Februar 2005 daher abgelehnt.

Der Mann versuchte, gegen die Entscheidung der Behörde vorzugehen. Nachdem das BfArM ihre Entscheidung einen Monat später bestätigte, brachte er seine Frau in die Schweiz, wo sie sich mit Hilfe der Organisation Dignitas 2005 das Leben nahm. Die Weigerung des Bundesinstituts betrachtet der Witwer als Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und besonders gegen das Recht auf einen würdigen Tod.

Nachdem ein Verwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerden abwiesen, klagt der Witwer nun vor dem Europäischen Gerichtshof. Der Mann beschwert sich auch darüber, dass ihm keine Möglichkeit gewährt wurde, die Entscheidung des BfArM anzufechten.

dpa/APOTHEKE ADHOC, Dienstag, 23. November 2010, 10:40 Uhr

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