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KÖRPERVERLETZUNG
Berlin - Ein ehemaliger
Klinikchef hatte die Wunde einer frisch operierten Patientin mit
ausgepresstem Zitronensaft behandelt - nun beschäftigt sich der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit dem Fall. Die damals 80-jährige
Patienten war später an den Folgen der Darmoperation gestorben. Der
Chefarzt, der auch Besitzer und ärztlicher Direktor der Klinik im
nordrhein-westfälischen Wegberg war, wurde im Januar vom Landgericht
Mönchengladbach wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig
gesprochen und zu 15 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.
Der Arzt hatte der Patientin nach der Operation Antibiotika gegeben und
außerdem mit Zitronensaft getränkte Streifen in die Wunde gelegt. Später
spülte er die Wunde mehrmals mit Zitronensaft aus. Helferinnen hatten
dafür in der Stationsküche unter unsterilen Bedingungen eine Zitrone
aufgepresst. Der Arzt war von der keimtötenden Wirkung des Saftes
überzeugt.
Die Ärzte hatten die Frau vor der Operation über die Risiken des
Eingriffs und der Narkose aufgeklärt - nicht aber darüber, dass die
Wunde bei Heilungsstörungen mit unsteril gewonnenem Zitronensaft
behandelt werden würde. „Der Angeklagte wusste, dass er dies eigentlich
hätte tun müssen", sagte der Vorsitzende Richter am BGH. Wäre die
Patientin darauf hingewiesen worden, dass in dem Krankenhaus
Zitronensaftspülungen üblich sind, hätte sie der Operation nicht
zugestimmt, so der Richter.
Der Zustand der 80-Jährigen verschlechterte sich nach der ersten
Operation dramatisch, ein zweiter Eingriff wurde nötig. Später starb die
Frau an septischem Herz-Kreislauf-Versagen. Das Landgericht konnte
nicht feststellen, dass der Zitronensaft die Ursache für den Tod war.
Dies war vielmehr die Entzündung der Wunde aus der ersten Operation.
„Der Senat wird sich jedoch Gedanken machen müssen, ob die
Zitronensaftbehandlung tatsächlich Körperverletzung war", sagte der
Vorsitzende Richter.
Der Verteidiger des Arztes hob diesen Punkt hervor. „Der Tod ist die
bedauerliche Folge der Erkrankung und daher niemandem zurechenbar",
sagte er. Nicht die Zitrone sei die Ursache gewesen. Seiner Ansicht nach
komme daher höchstens eine Verurteilung wegen einfacher
Körperverletzung in Betracht.
Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hielt ihm entgegen, dass ein Arzt
seine Patienten stets auch über die Wundbehandlungsmethoden nach einer
Operation aufklären müsse - „umso mehr, wenn es sich um eine völlig
unübliche, unerforschte Methode mit einer handelsüblichen unsterilen
Zitrone handelt."
Der Ex-Chefarzt muss sich derzeit in einem zweiten Prozess wegen des
Vorwurfs der Körperverletzung an 17 weiteren Patienten verantworten. Die
Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, für den Tod von sieben Patienten und
für zahlreiche weitere Fälle von Körperverletzung verantwortlich zu
sein. Er habe aus Profitstreben seinen Patienten gesunde Organe
entnommen und an teuren Medikamenten gespart, so die Anklage.
dpa, Donnerstag, 11. November 2010, 17:34 Uhr
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