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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BGH-URTEIL
Berlin - Arzneimittel,
Medizinprodukt oder Kosmetikum? In der Frage der rechtlichen Einordnung
Chlorhexidin-haltiger Mundspüllösungen hat der Bundesgerichtshof (BGH)
ein Leitsatzurteil gefällt: Die Substanz wirkt pharmakologisch. Eine
Entscheidung zur Einstufung muss nun das Berufungsgericht treffen.
Kosmetikum oder Arzneimittel? Laut BGH hat die Substanz Chlorhexidin eine pharmakolgische Wirkung. Foto: Sunstar
In dem Fall geht es um die Marke „GUM Paroex 0,12 Prozent", die als
Kosmetikum im Handel und nach Angaben des Herstellers Sunstar bei
Zahnärzten die Nummer 1 ist. Geklagt hatte ein Wettbewerber, der sein
Produkt als Arzneimittel vertreibt.
Dem BGH zufolge hat die Vorinstanz dem Präparat zu Unrecht die
pharmakologische Wirkung und damit die Eigenschaft eines
Funktionsarzneimittels abgesprochen: Chlorhexidin wirke zwar nicht
direkt auf die Zellen der Mundschleimhaut, reagiere aber mit
Bestandteilen von Bakterien, so die Karlsruher Richter. Außerdem könne
der Wirkstoff in höheren Konzentrationen von 0,1 bis 0,2 Prozent
Gingivitis lindern oder heilen, so dass „eine verändernde Beeinflussung
auf chemischem Weg vorzuliegen" scheine.
Dem Kläger zufolge handelt es sich bei Paroex um ein nicht zugelassenes
Arzneimittel: Da auf der Verpackung mit den Claims „Mundspüllösung zur
Mundpflege", „Reduziert bakteriellen Zahnbelag und hemmt dessen
Neubildung" und „Schützt das Zahnfleisch und trägt zur Erhaltung der
Mundgesundheit bei" geworben werde, stelle sich das Produkt für den
Durchschnittsverbraucher als Arzneimittel dar. Solange das Präparat
nicht zugelassen ist, solle es nicht mehr beworben oder vertrieben
werden.
Die Vorinstanzen - das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main - waren in ihren Entscheidungen aus 2007 beziehungsweise 2008
der Argumentation von Sunstar gefolgt: Die Mundspüllösung erfülle die
Voraussetzungen für ein kosmetisches Mittel; in der Aufmachung werde auf
die Anwendung in der Mundhöhle zur Reinigung und zum Schutz
hingewiesen. Dem widersprach der BGH auch nicht: Der durch Fettdruck
hervorgehobene Verwendungszweck „Zur Mundpflege" weise den Verbraucher
darauf hin, dass es sich lediglich um ein pflegendes Produkt handele.
„Mit dem Urteil des BGH ändert sich für uns vorerst nichts", so ein
Sunstar-Sprecher. „Wir werden das Produkt weiter vertreiben." Sunstar
hatte die Mundspüllösung 2004 in Deutschland in den Handel gebracht, die
Klage folgte ein Jahr später. Der BGH hat die vorangegangenen Urteile
nun aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.
Yvette Meißner, Mittwoch, 10. November 2010, 14:22 Uhr
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