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VERSANDAPOTHEKEN
Berlin - Aus Sicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) betreibt Vitalsana eine Apotheke in Deutschland ohne Erlaubnis. Bei den Aktivitäten der Versandapotheke hierzulande hatten die Richter keine Zweifel, dass sie „im Kernbereich der Apothekentätigkeit liegen und unmittelbar dem pharmazeutischen Bereich unterfallen".
Kontrolle unmöglich: Das OLG Stuttgart sieht Probleme, wenn
niederländische Versandapotheken zentrale pharmazeutische Tätigkeiten
nach Deutschland verlagern. Foto: Elke Hinkelbein
Beispielhaft wird das Call-Center der Versandapotheke im
baden-württembergischen Kornwestheim angeführt, von dem aus die Beratung
stattfindet. Zu den weiteren Leistungen zählen laut Urteil
Vertragsverhandlungen, Arzneimittelbeschaffung, logistische Planung,
Organisation der Retouren sowie zeitweise sogar die Rezeptannahme über
ein Postfach in Aachen.
Wenn eine ausländische Versandapotheke dies alles gewissermaßen als
Nebentätigkeiten nach Deutschland auslagern könnte, wäre aus Sicht der
Richter eine Kontrolle des Anbieters unmöglich - schon wegen der
fehlenden Zuständigkeit der Behörden. Vitalsana müsste also eine
Betriebserlaubnis in Deutschland beantragen.
Doch die sei hierzulande personengebunden, damit der Apotheker die
Verantwortung trägt „und auch tatsächlich wahrnehmen muss". Laut Gesetz
dürfe er die Leitung nicht einmal zeitweise an eine Gesellschaft
übertragen, so das OLG mit Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zum Abgabeterminal Visavia.
Die vergleichsweise hohen Telefonkosten von 14 Cent pro Minute bei der
Beratungshotline von Vitalsana sind aus Sicht der Richter mit der
Beratungspflicht einer Apotheke nicht vereinbar. Auch wenn dem Kunden im
Versandhandel freistehe, ob er sich beraten lasse, dürfe Vitalsana
„keinerlei Hürden aufrichten". Insbesondere zusätzliche Kosten könnten
den Patienten jedoch davon abhalten, sich beraten zu lassen.
Dass Vitalsana sich dabei auf die eigenen Geschäftsbedingungen berufen
wollte, ließen die Richter nicht gelten: „Es steht nicht in der
Verfügungsbefugnis des Einzelnen, zwingende öffentlich-rechtliche
Vorschriften zum Schutz der Volksgesundheit und der Gesundheit des
konkret betroffenen Menschen vertraglich aufzuheben oder aufzuweichen",
heißt es in der Begründung.
In der Frage der Trennung zwischen Schlecker und Vitalsana bestätigte
das OLG die Entscheidung der Vorinstanz: Der Verbraucher gewinne durch
die monierte Vitalsana-Werbung den Eindruck, sein Vertragspartner sei
die Firma Schlecker, heißt es in der Begründung.
Vitalsana hätte den Richtern zufolge klarer machen müssen, dass die
Medikamente in den Niederlanden bestellt werden und bei einer
Beanstandung nicht in der Schlecker-Filiale zurückgegeben werden
könnten. Laut OLG hat sich Vitalsana in dieser Frage sogar vor Gericht
selbst widersprochen: „Die Relevanz des Sitzes der Beklagten für die
Verbraucherentscheidung - und damit ein Täuschungsmotiv - räumt die
Beklagte selbst ein, indem sie ausführt, durch einen aufklärenden
Hinweis könne es zu einer Schädigung ihres Geschäftes kommen", heißt es
in der Begründung.
Alexander Müller, Freitag, 18. Februar 2011, 10:09 Uhr
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