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VERSANDAPOTHEKEN
Berlin - Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) hat der Versandapotheke „Zur Rose" in Deutschland die Versanderlaubnis entzogen. Apotheker Ulrich Nachtsheim aus Halle hatte mit einer Tochter der gleichnamigen schweizerischen Ärzte-AG eine Kooperationsvereinbarung über die Abwicklung des Versandhandels geschlossen. Das OVG sah darin eine übermäßige Beeinflussung des Apothekers. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zulässig.
Versandapotheke aus der Hand gegeben: Das OVG Sachsen-Anhalt hat "Zur Rose" die Versanderlaubnis entzogen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Aus Sicht des Gerichts kann keine Rede davon sein, dass Nachtsheim die
Versandapotheke „in rechtlichen und wirtschaftlichen, nicht einmal in
allen pharmazeutischen Fragen, selbständig und eigenverantwortlich
leitet".
Das OVG kritisiert die Mitbeteiligung einer Kapitalgesellschaft am
Betrieb der Versandapotheke. So habe Nachtsheim nicht nur Marketing und
Abrechnung auf die „Zur Rose Pharma GmbH" ausgelagert, sondern nahezu
„sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer Versandapotheke aus der Hand
gegeben", heißt es in der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung. Bei
einer solchen Konstruktion könne nicht mehr davon ausgegangen werden,
dass der Apotheker die Versandapotheke komplett selbst leite.
Weil Nachtsheim ohne Zustimmung des Kooperationspartners das Konzept
nicht mit einem anderen Unternehmen weiterführen darf, sei die
Gesellschaft nicht lediglich als „untergeordneter Dienstleister" zu
verstehen, so die Richter. Dass die vertraglich vereinbarte Vergütung
von der Anzahl der eingereichten Rezepte und bearbeiteten Packungen
abhängt, werteten die Richter als weiteres Indiz dafür, dass die
Versandapotheke auch von den Schweizern betrieben wird.
Nachtsheim betreibt die Versandapotheke „Zur Rose" als Filiale seiner
Johann-Sebastian-Bach-Apotheke in Köthen. Die Klage eines Magdeburger
Apothekers richtete sich gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen Anhalt,
das im Oktober 2004 die Versanderlaubnis erteilt hatte. Die
Filialerlaubnis entzogen die Richter - anders als in der Klage gefordert
- nicht.
Bei „Zur Rose" war man schon nach der Urteilsverkündung Mitte Oktober
gelassen: Je nach Ausgang des Revisionsverfahrens werde man
gegebenenfalls eine neue Versandgenehmigung beantragen, so
Geschäftsführer Rainer Seiler damals gegenüber APOTHEKE ADHOC. Ohnehin
sei der Kooperationsvertrag wiederholt angepasst worden - auch um das
Verhältnis zwischen „Zur Rose" und der deutschen Apotheke zu
präzisieren.
Alexander Müller, Montag, 29. November 2010, 16:15 Uhr
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