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  • 22.10.2010 - „Zur Rose
    22.10.2010 - „Zur Rose" bangt um Versanderlaubnis
    MARKT – VERSANDHANDEL Berlin - Es wird ernst für die Versandapotheke „Zur Rose" in Deutschland. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat in der vergangenen W...

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VERSANDHANDEL

„Zur Rose" bangt um Versanderlaubnis

 

Berlin  -  Es wird ernst für die Versandapotheke „Zur Rose" in Deutschland. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat in der vergangenen Woche den Entzug der Versanderlaubnis angeordnet. Das Geschäft läuft aber vorerst weiter: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OVG hat Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Versanderlaubnis in Gefahr: Das OVG Sachsen-Anhalt bemängelt den Kooperationsvertrag bei

Versanderlaubnis in Gefahr: Das OVG Sachsen-Anhalt bemängelt den Kooperationsvertrag bei "Zur Rose". Foto: APOTHEKE ADHOC.

Ein Apotheker aus Magdeburg hatte gegen die Betriebserlaubnis der Apotheke und die Versanderlaubnis geklagt. Apotheker Ulrich Nachtsheim betreibt die Versandapotheke in Halle als Filiale seiner Johann-Sebastian-Bach-Apotheke in Köthen. Er hat mit „Zur Rose" eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, in dem verschiedene Dienstleistungen geregelt sind. Die deutsche Tochter der gleichnamigen schweizerischen Ärzte-AG ist unter anderem als Logistikpartner tätig und kümmert sich um die Abwicklung des Versandhandels.

Die Klage richtet sich gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen Anhalt, das die Genehmigungen erteilt hatte. Apotheker Nachtsheim ist nur als Beigeladener an dem Verfahren beteiligt. Bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung dürfte die Versanderlaubnis aber nicht widerrufen werden.

Auch deshalb sieht man das Urteil bei „Zur Rose" gelassen: „Für uns ist das erst mal nicht so dramatisch. Je nach Ausgang des Revisionsverfahrens müssen wir gegebenenfalls eine neue Versandgenehmigung beantragen", sagte Geschäftsführer Rainer Seiler gegenüber APOTHEKE ADHOC. Ohnehin sei der Kooperationsvertrag wiederholt angepasst worden - auch um das Verhältnis zwischen „Zur Rose" und der deutschen Apotheke zu präzisieren. Zunächst will man jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.

Alexander Müller, Freitag, 22. Oktober 2010, 11:37 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

 

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