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  • 16.02.2011 – Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind ungesetzlich
    16.02.2011 – Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind ungesetzlich
    FINANZEN – GERICHTSURTEIL Verlangt eine Bank per Preis- und Leistungsverzeichnis 12 Euro pro Jahr als Gebühren für die Führung von Darlehenskonten, dann handelt sie unrec...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


GERICHTSURTEIL

Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind ungesetzlich

 

Verlangt eine Bank per Preis- und Leistungsverzeichnis 12 Euro pro Jahr als Gebühren für die Führung von Darlehenskonten, dann handelt sie unrechtmäßig. Damit werden den Kunden nämlich Leistungen in Rechnung gestellt, die allein im Interesse des Geldinstituts liegen. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hingewiesen und die Verwendung einer solchen Entgeltklausel als ungesetzlich untersagt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. gegen die Sparkasse geklagt. Die verwendete den Passus faktisch als Allgemeine Geschäftsbedingung. Womit es sich um keine frei gestaltbare Preisvereinbarung mehr handelt, sondern um eine Preisnebenabrede, die ihrerseits der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegt.

Dieser Kontrolle hält die umstrittene Klausel jedoch nicht stand. Sie ist laut Karlsruher Urteilsspruch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden als Verbraucher in unangemessener Weise. „Ist doch der private Darlehensnehmer aufgrund des Kreditvertrages seinerseits verpflichtet, seine Zinsen zu begleichen und den Kredit der Bank zurückzuzahlen", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel. Während es andererseits alleinige Sache des Darlehensgeber ist, die banktechnischen Voraussetzungen für die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens zu schaffen - etwa durch die Vergabe einer Kontonummer und die Einrichtung des dazu gehörenden Kontos.

Was allerdings zu den normierten, bereits eingepreisten Tätigkeiten eines Kreditinstituts gehört, zu deren Erbringung es längst verpflichtet ist und die es vorwiegend zum eigenen Nutzen vornimmt. Zusätzliche Kontoführungsgebühren darf es also dafür nicht verlangen. Liefe eine solche Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen der Bank doch unweigerlich auf eine verdeckte und damit verbotene Verteuerung der Kredite zu Lasten der Verbraucher hinaus. (ac)

OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 138/10

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichtenLink

 

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