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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
AMNOG
Berlin - Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich gestern nach sechsstündigen Verhandlungen darauf geeinigt, wie die offenen Fragen bei der Mehrkostenregelung und der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) geregelt werden sollen. Die Vereinbarungen stehen noch unter Gremienvorbehalt, sind also von der Zustimmung der Verbandsvorstände abhängig.
Endlich einig: Nach langen Verhandlungen haben sich Kassen und
Apotheker gestern auf einen neuen Rahmenvertrag verständigt. Foto:
APOTHEKE ADHOC
Bei reinen N-Verordnungen sollen die Austauschmöglichkeiten erweitert
werden. Zwar gilt weiterhin, dass vorzugsweise innerhalb der neuen
Spannen ausgetauscht wird. Liegen die verfügbaren Packungen allerdings
außerhalb, kann die Apotheke laut Einigung auch eine alte N-Größe
abgeben. Dadurch wird der Situation Rechnung getragen, dass viele
Normgrößen derzeit noch nicht der Marktrealität entsprechen. Zudem
können Rabattverträge über alte N-Größen somit bedient werden.
Hat der Arzt allerdings die Stückzahl verordnet, muss sich die Apotheke
daran orientieren. Liegt sie innerhalb der neuen Spannen, darf in dieser
Größenordnung abgewichen werden - bei einer Verordnung über 98 Stück
Omeprazol können also 95 bis 100 Stück gegeben werden. Steht eine
Stückzahl außerhalb der Spannen auf dem Rezept, muss genau diese
abgegeben werden. Sind 60 Stück verordnet, darf also nicht gegen 56
ausgetauscht werden, auch wenn beide Packungen früher N3 waren.
Bei der Mehrkostenregelung wurde eine Lösung gefunden, wie die
Krankenkassen den Apotheken- und den Herstellerrabatt auch bei der Wahl
eines Wunscharzneimittels erhalten. Dazu soll das Rezept wie herkömmlich
über das Rechenzentrum laufen, der Patient erhält für die Abrechnung
mit seiner Kasse eine Kopie der Verordnung. Er bezahlt in der Apotheke
weiterhin den kompletten Verkaufspreis.
Auf dem Rezept wird für die Einziehung der Rabatte die PZN des
abgegebenen Wunscharzneimittels aufgedruckt, im Summenfeld erscheint
eine Null. Zusätzlich soll ein Kennzeichen - ähnlich wie bei
Nicht-Verfügbarkeit von Rabatt- oder Reimportarzneimitteln - aufgetragen
werden. So soll das Rechenzentrum erkennen, dass es sich um ein
Wunscharzneimittel handelt. Apotheken und Rechenzentren sollen für die
Abwicklung eine geringfügige Aufwandsentschädigung erhalten.
Die genauen Regelungen sollen im Rahmenvertrag festgehalten werden. Das Inkrafttreten ist für den 1. April geplant.
Désirée Kietzmann, Mittwoch, 02. Februar 2011, 17:00 Uhr
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