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hier ist der vollständige Text für Sie:
PACKUNGSGRÖSSENVERORDNUNG
Berlin - Die Umstellung der Packungsgrößenverordnung zum Jahreswechsel läuft alles andere als rund. Nach Informationen von APOTHEKE ADHOC werden zahlreiche Produkte im Januar falsch in der Software gelistet sein. Offenbar haben etliche Hersteller - aus Versehen oder bewusst - unkorrekte Angaben gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) gemacht. Die Produkte werden deshalb zu Unrecht als austauschbar angezeigt. Im schlimmsten Fall drohen Apotheken sogar Retaxationen.
Nicht therapiegerecht: In der Apotheken-EDV gibt es im Januar Probleme mit den Packungsgrößen. Foto: Elke Hinkelbein
Als erste Stufe der Novelle gelten ab Januar neue Substitutionsregeln:
Wenn auf dem Rezept ein N-Kennzeichen vermerkt ist, dürfen nur noch
Packungen mit Stückzahlen innerhalb definierter Grenzen abgegeben
werden: Bei N1 darf die Abweichung 20 Prozent betragen, bei N2 10
Prozent und bei N3 5 Prozent. Liegt die Stückzahl außerhalb der neu
festgesetzten Spannen, müssen die Hersteller ihre Packungen gegenüber
der IFA als „nicht therapiegerecht" melden. Diese Packungen dürfen
künftig nur dann abgegeben werden, wenn eine konkrete Stückzahl
verordnet ist.
Beispiel Omeprazol: Die festgelegte Normgröße für N1 liegt bei 20 Stück.
Verordnet der Arzt N1, dürfen wegen der 20-Prozent-Spanne Packungen mit
16 bis 24 Kapseln abgegeben werden. Die gängige Größe im Markt
beinhaltet aber 15 Stück. Eigentlich dürften Apotheker bei einer
Verschreibung ohne Angabe der Stückzahl somit gar nichts abgeben. Doch
dem Vernehmen nach hat so gut wie kein Hersteller sein Omeprazol als
„nicht therapiegerecht" gekennzeichnet. Vielleicht auch deshalb, weil
die Messzahlen in der Anlage der Packungsgrößenverordnung im März
ohnehin noch überarbeitet werden sollen.
Stichproben zufolge sind mehr als die Hälfte der Präparate betroffen.
Und diese Informationen werden ab Januar in der Apothekensoftware
angezeigt, denn korrigiert werden sie nicht mehr: Die IFA liefert die
Daten an die ABDATA, die wiederum die Softwarehäuser versorgt.
Probleme beim Austausch: Eigentlich dürften die gängigen Omeprazol-Packungen im Januar bei N-Verordnungen nicht abgegeben werden. Foto: Elke Hinkelbein
Bei der ABDATA ist das Problem bereits bekannt: Es habe „offensichtlich
nicht wenige Ungereimtheiten bei den Meldungen der Anbieter" gegeben,
heißt es. Schuld seien die komplizierten Ausführungen im
Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) und die kurzen
Vorlaufzeiten. „Es gibt leider, wie bei jedem Gesetzgebungsverfahren,
noch viele offene Fragen. Das ist sehr ärgerlich, denn die Apotheken
werden in der Praxis unmittelbar beeinträchtigt", sagte Dr. Thomas Klopp
von der ABDATA gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Unklar ist auch, ob die Hersteller sanktioniert werden können, wenn sie
falsche Angaben gegenüber der IFA machen. Denn eigentlich sind sie zur
korrekten Meldung verpflichtet. Theoretisch könnten sogar den Apothekern
Konsequenzen drohen, wenn sie nach den neuen Regeln zu Unrecht
austauschen.
Im Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist man davon ausgegangen, dass
bei der Packungsgrößenverordnung ein Fehlerkontrollverfahren des
GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) zur
Anwendung kommt. Das ist aber offenbar noch nicht geschehen. Bis sich
die neuen Regeln eingespielt haben, dürfte es noch eine Weile dauern.
Das Ministerium ist aber dem Vernehmen nach bemüht, eine praxistaugliche
Lösung zu finden.
Alexander Müller, Donnerstag, 23. Dezember 2010, 14:31 Uhr
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