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PACKUNGSGRÖSSEN
Berlin - In Apotheken gelten ab Januar neue Substitutionsregeln. Denn mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) wird auch die Packungsgrößenverordnung angepasst. Die Branche hätte sich für die Umsetzung gerne mehr Zeit gewünscht, denn einige Fragen sind noch nicht abschließend geklärt.
Neue Regeln ab Januar: Zum Jahreswechsel greift die Novelle der Packungsgrößenverordnung. Foto: Marcus Witte
Über die letzten Details - insbesondere bei der Umsetzung der
Rabattverträge - verhandelt der GKV-Spitzenverband derzeit noch mit dem
Deutschen Apothekerverband (DAV). Der Rahmenvertrag wurden dem Vernehmen
nach noch nicht entsprechend angepasst.
Über die bereits abgestimmten Änderungen wurden die Softwarehäuser
informiert: Demnach können ab Januar Packungen mit demselben
N-Kennzeichen gegeneinander ausgetauscht werden. Die Stückzahl muss
dabei nicht exakt übereinstimmen, sondern sich in bestimmten Grenzen der
festgelegten Messzahl bewegen: Bei N1 darf die Abweichung nicht mehr
als 20 Prozent betragen, bei N2 10 Prozent und bei N3 5 Prozent. Bei
einer genauen Stückzahlverordnung ist diese nur dann exakt einzuhalten,
wenn sie außerhalb der neuen Spannen liegt.
Umstritten ist, was mit Arzneimitteln geschieht, die in der
Übergangsfrist bis Ende Juni 2011 noch eine N-Kennzeichnung haben, die
außerhalb der neuen Spannen liegt. Dies hat nicht zuletzt Auswirkung auf
die Rabattverträge der Krankenkassen: Einzelne Rabattarzneimittel
könnten aus der Substitutionsfähigkeit rutschen.
Bei den Herstellern sieht man die kurzfristigen Änderungen daher
kritisch: „Bis heute ist nicht abschließend rechtssicher geregelt,
welche Packungen nach dem 1. Januar 2011 überhaupt noch zulasten der
Krankenkassen verordnet und in Apotheken abgegeben werden dürfen",
kritisiert der Branchenverband Pro Generika. Selbst bis zum Ende der
Übergangsfrist Mitte des Jahres könne kein Hersteller seine Packungen an
die neuen Regelungen anpassen, zumal die Messzahlen bis zum 1. März
noch einmal überarbeitet werden sollten.
Der Gesetzgeber hat mit dem AMNOG zudem klargestellt, dass bei der
Substitution die Übereinstimmung in einem Indikationsgebiet künftig
ausreicht. Dies war bislang zwischen Kassen und Apothekern ebenfalls
umstritten. Für die Patienten könne dies bedeuten, dass die vom Arzt
diagnostizierte Krankheit im Beipackzettel nicht in jedem Fall
aufgeführt sei, kritisiert die ABDA.
APOTHEKE ADHOC, Dienstag, 21. Dezember 2010, 15:24 Uhr
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