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  • 30.11.2010 - Apotheken dürfen die Besten sein
    30.11.2010 - Apotheken dürfen die Besten sein
    APOTHEKENPRAXIS – PREISWERBUNG Berlin - Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen Apotheken keine Preisschlacht eröffnen. Dem Landgericht Mühlhausen zufolge dÃ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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ApoRisk® Branchennachrichten - Apothekenpraxis:


PREISWERBUNG

Apotheken dürfen die Besten sein

 

Berlin  -  Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen Apotheken keine Preisschlacht eröffnen. Dem Landgericht Mühlhausen zufolge dürfen sie trotzdem damit werben, den „besten Preis in der Stadt" zu haben. Denn ein solcher Claim besage schließlich nur, dass kein Anbieter vor Ort das Produkt günstiger anbiete. Somit sei der feste Preis zugleich der beste, weil es keinen niedrigeren gebe, urteilten die Richter am 18. November.

Null Prozent Rabatt: Laut dem Landgericht Mühlhausen darf ein Apotheker mit dem Listenpreis werben. Foto: Pixelio

Null Prozent Rabatt: Laut dem Landgericht Mühlhausen darf ein Apotheker mit dem Listenpreis werben. Foto: Pixelio

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend abgemahnt. Der Apotheker behaupte eine Spitzenstellung, die er bei preisgebundenen Arzneimitteln nicht einhalten könne. Bei OTC-Präparaten sei die Tiefpreisgarantie nicht nur missverständlich, sondern auch falsch: In Drogeriemärkten seien beispielsweise Sonnencremes mit gleichem Lichtschutzfaktor durchaus billiger zu haben, so die Wettbewerbszentrale.

Das Gericht sah auch dies anders: Die Werbung sei zwar „gewagt", doch habe die Wettbewerbszentrale keinen einzigen Fall benannt, bei dem ein Mitbewerber des Apothekers tatsächlich billiger gewesen sei. Selbstverständlich müsse dabei immer das gleiche Produkt verglichen werden und nicht etwa die Sonnencreme eines anderen Herstellers. Zudem könnten die Kunden das gekaufte Produkt bis zu einer Woche später zurückbringen, wenn sie tatsächlich ein billigeres gefunden hätten.

Alexander Müller, Dienstag, 30. November 2010, 09:13 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

 

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