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hier ist der vollständige Text für Sie:
PREISWERBUNG
Berlin - Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen Apotheken keine Preisschlacht eröffnen. Dem Landgericht Mühlhausen zufolge dürfen sie trotzdem damit werben, den „besten Preis in der Stadt" zu haben. Denn ein solcher Claim besage schließlich nur, dass kein Anbieter vor Ort das Produkt günstiger anbiete. Somit sei der feste Preis zugleich der beste, weil es keinen niedrigeren gebe, urteilten die Richter am 18. November.
Null Prozent Rabatt: Laut dem Landgericht Mühlhausen darf ein Apotheker mit dem Listenpreis werben. Foto: Pixelio
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend abgemahnt. Der
Apotheker behaupte eine Spitzenstellung, die er bei preisgebundenen
Arzneimitteln nicht einhalten könne. Bei OTC-Präparaten sei die
Tiefpreisgarantie nicht nur missverständlich, sondern auch falsch: In
Drogeriemärkten seien beispielsweise Sonnencremes mit gleichem
Lichtschutzfaktor durchaus billiger zu haben, so die
Wettbewerbszentrale.
Das Gericht sah auch dies anders: Die Werbung sei zwar „gewagt", doch
habe die Wettbewerbszentrale keinen einzigen Fall benannt, bei dem ein
Mitbewerber des Apothekers tatsächlich billiger gewesen sei.
Selbstverständlich müsse dabei immer das gleiche Produkt verglichen
werden und nicht etwa die Sonnencreme eines anderen Herstellers. Zudem
könnten die Kunden das gekaufte Produkt bis zu einer Woche später
zurückbringen, wenn sie tatsächlich ein billigeres gefunden hätten.
Alexander Müller, Dienstag, 30. November 2010, 09:13 Uhr
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