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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
RX-BONI
Berlin - Apotheken sind aus Sicht des Oberlandesgerichts München (OLG) keine Pick-up-Stellen, wenn sie Arzneimittel im Namen einer anderen Apotheke abgeben, sondern „Empfangsapotheken". Laut Urteil vom 28. Oktober kommt es darauf an, wer die Arzneimittel an die Kunden übergibt - selbst wenn eine Apotheke in Ungarn kassiert. Das Gericht erlaubte eine entsprechende Kooperation einer bayerischen Apotheke - pocht aber auf die Einhaltung der deutschen Preisvorschriften.
Nur Empfangsapotheke: Laut OLG München geben Apotheken Arzneimittel
selbst ab, die sie für Dritte aushändigen. Foto: Elke Hinkelbein
Ähnlich wie bei dem Modell „Vorteil24" der Montanus-Apotheke in den
Niederlanden hatte die Alpen-Apotheke mit Sitz in Freilassing ihren
Kunden Preisnachlässe beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel
angeboten. Dazu mussten die Kunden ihre Medikamente bei der Europa
Apotheke (Európa Gyógyszertár) in Budapest bestellen.
Das OLG wertete dieses Vorgehen nicht als Versandhandel mit Abholstelle
in einem Gewerbebetrieb. Vielmehr importiere die bayerischen Apotheke
die Arzneimittel selbst. Dies sei innerhalb der EU zulässig. Weil aber
arzneimittelrechtlich die deutsche Apotheke die Medikamente an die
Kunden abgebe, müsse sie sich an die deutschen Preisvorschriften halten,
so das OLG. Barrabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
verstießen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG), die
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und gegen das Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb (UWG).
Dass die Alpen-Apotheke die Arzneimittel nicht im eigenen Namen in
Rechnung stellt, sondern nur die Zahlungen für die ungarische Apotheke
abwickelt, ändere daran nichts, so das OLG. Schließlich würden die
Medikamente an die Apotheke geliefert. Der Kunde habe zu diesem
Zeitpunkt dagegen noch keinen Zugriff auf die Arzneimittel.
Der Begriff der Abgabe sei nicht „legaldefiniert", sondern ergebe sich
aus dem Gesetzeszweck: „Demzufolge ist die körperliche Überlassung der
Arzneimittel unmittelbar an denjenigen gemeint, der sie für sich
verbrauchen will, durch denjenigen, der vor Übergabe an den Verbraucher
letztmals Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu
prüfen hat. Auf schuld- oder sachenrechtliche Gegebenheiten kommt es in
Anbetracht des Gesetzeszwecks nicht an."
Letztlich verboten haben die OLG-Richter aber nur das Rx-Rabattsystem:
Grundsätzlich darf die Alpen-Apotheke demnach für die ungarische
Apotheke Bestellungen aufnehmen und die Arzneimittel mit der Rechnung
des Partners an die Kunden abgeben. Diese Dienstleistung sei kein
„apothekenfremdes" Geschäft, heißt es im Urteil. Die Konstellation ist
laut OLG „arzneimittel- und apothekenrechtlich zulässig". Inwiefern das
zur Länderliste des Bundesgesundheitsministeriums passt, auf der Ungarn
nicht geführt ist, war auf Nachfrage beim Gericht nicht zu erfahren.
Ob die Alpen-Apotheke mit dem Modell den Fiskus umgeht, hat das OLG
nicht geklärt. Denn steuerrechtliche Vorschriften seien nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Marktverhaltensregeln im Sinne
des UWG.
Nur in Sachen Rx-Boni hat das OLG Revision zum Bundesgerichtshof (BGH)
zugelassen. Die Frage der Zulässigkeit der Abgabe von aus dem Ausland
importierten Arzneimitteln unter Einschaltung einer inländischen
„Empfangsapotheke" sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Alexander Müller, Mittwoch, 17. November 2010, 11:51 Uhr
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