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hier ist der vollständige Text für Sie:
OTC-PREISWERBUNG
Berlin - Früher als angekündigt hat die Wettbewerbszentrale Apotheken wegen vermeintlicher irreführender Preiswerbung abgemahnt. Die easy-Versandapotheke hatte dieser Tage eine Unterlassungserklärung in der Post. Dabei hatte easy die eigene Strategie extra umgestellt: Statt einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als Referenz wird neuerdings ein „AVP*" herangezogen. In der Fußnote heißt es: „*Unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauertaxe".
Irreführender Listenpreis: Die Wettbewerbszentrale mahnt Apotheken und Versender wegen UVP und AVP ab. Foto: APOTHEKE ADHOC
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind sich AVP und UVP aus
Verbrauchersicht zu ähnlich. Außerdem könne ein durchschnittlicher
Apothekenkunde nichts mit der „Lauertaxe" anfangen. easy wird die
geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben und lässt es auf eine
gerichtliche Klärung ankommen. Ebenfalls abgemahnt wegen der
Formulierung „AVP (empf. Apothekenverkaufspreis)" wurde die
Versandapotheke „Pharmazin" der Spitzweg-Apotheke in Langen.
Auch viele niedergelassene Apotheken werben mit einer UVP, obwohl der
Hersteller keine Preisempfehlung für das betroffene Produkt
ausgesprochen hat. Die Wettbewerbszentrale hatte deshalb für den
Dezember Abmahnungen angekündigt. Ein Bezug auf den in der
Warenwirtschaft angegebenen Listenpreis ist aus Sicht der
Wettbewerbszentrale ebenfalls irreführend. Dieser Preis wird von der
Krankenkasse erstattet, wenn das OTC-Produkt ausnahmsweise verschrieben
wird. Für den Verbraucher spiele dieser Preis aber keine Rolle, so die
Wettbewerbszentrale.
Nach dieser Auffassung dürfte auch anderen Versendern Unheil drohen: So
bewirbt Aporot die eigenen Rabatte ebenfalls unter Bezugnahme auf den
„AVP* = Apothenkenverkaufspreis". Immerhin wird erklärt, was der
„ABDA-Artikelstamm" ist. Immer noch gegen die klassische UVP werben die
Versandapotheken Mycare, Vitalsana und ZurRose.
Bei DocMorris ist neben der UVP einmal von der „unverbindlichen
Herstellermeldung des Apothekenverkaufspreises an die Informationsstelle
für Arzneispezialitäten (IFA GmbH)" die Rede, an anderer Stelle vom
gesetzlichen Verkaufspreis oder bei rezeptpflichtigen Produkten dem
Apothekenabgabepreis. Sanicare wirbt wie Apotal mit einem „üblichen
Apothekenverkaufspreis berechnet nach der Arzneimittelpreisverordnung",
Preisänderungen und Irrtümer vorbehalten.
Offensichtlich bemüht um eine korrekte Darstellung ist die Europa
Apotheek Venlo (EAV): „Verkaufspreis gemäß Lauer-Taxe, Stand 01.11.2010;
verbindlicher Abrechnungspreis nach der Großen Deutschen
Spezialitätentaxe (sog. Lauer-Taxe) bei Abgabe zu Lasten der GKV, die
sich gemäß §129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen
Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum
31.12.2003 ergibt". Vermutlich sagt die Zahl vor dem Prozentzeichen dem
durchschnittlich aufgeklärten Verbraucher doch mehr.
Alexander Müller, Mittwoch, 03. November 2010, 09:54 Uhr
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