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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Berlin - Jeder zehnte
Apotheker in Deutschland betreibt eine oder mehrere Filialen. Für so
manchen Inhaber liegt es nahe, die anfallenden Notdienste in einer
ihrer Apotheken zu bündeln. Da die Kammern dies offenbar nicht mehr
genehmigen, beschäftigt der Streit die Richter. Nun ist ein
höchstinstanzliches Urteil zu erwarten: Die Thüringener Apothekerkammer
klagt gegen zwei ihrer Mitglieder vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Streit um Notdienst: Das Bundesverwaltungsgericht muss entscheiden, ob Apotheker die Notdienste ihrer Filialen bündeln dürfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Thomas Hartmann, Inhaber von vier Apotheken in Gera, will seit Jahren
die Notdienste seines Filialverbundes in der Vitalis-Apotheke
durchführen. Anders als die Filialen liegt die Hauptapotheke zentral
und nur wenige Gehminuten von einem Ärztehaus entfernt. Dort sei es
einfacher, das Warenlager für den Notdienst anzupassen, sagte Hartmann
gegenüber APOTHEKE ADHOC. Im Übrigen habe er früher problemlos
sämtliche Notdienste in der Vitalis-Apotheke durchgeführt, die damals
noch eine Filialapotheke war.
Im August 2006 hatte Hartmann bei der Kammer eine Verlängerung der
Ausnahmegenehmigung beantragt. Doch sein Ersuchen wurde abgelehnt. Die
Kammer erklärte, dauerhafte Notdienst-Übernahmen würden nicht mehr
genehmigt. Filialapotheken seien keine Apotheken minderen Ranges.
„Aus Sicht des einzelnen Apothekers ist die Forderungen
nachvollziehbar", sagte ein Kammersprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Die Kammer hat aber grundsätzliche Bedenken: Würde der Notdienst an
eine andere Apotheke abgegeben, sei dies der Anfang vom Ende der
vollwertigen Apotheke: Schrittweise könnten weitere Leistungen
wegfallen. Denn in Apotheken ohne Notdienst wäre das - in der
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgeschriebene - Notdienstzimmer
überflüssig und könnte abgeschafft werden.
In einem nächsten Schritt könnte die Streichung von Labor und
Rezeptur an der Reihe sein. „Die vorgezeichnete Spirale lässt sich ohne
weiteres bis auf das niedrigste Niveau fortsetzen", warnt die Kammer
ihre Mitglieder in einem Rundschreiben. Ohne Beratung wären Apotheken
bloße Pick-up-Stellen - und schließlich auch die Apotheker überflüssig.
Seit beinahe vier Jahren beschäftigt der Notdienststreit in Gera daher
die Richter: Im Juni 2007 hatte das dortige Verwaltungsgericht die
Ablehnung der Kammer bestätigt. Hartmanns Forderungen seien „sinngemäß
als Befreiungsantrag" für drei seiner vier Apotheken aufzufassen,
betriebswirtschaftliche Argumente seien kein berechtigter Grund für die
Ausnahme vom Notdienst.
Hartmann legte Berufung ein. Im April 2010 folgten die Richter des
Thüringer Oberverwaltungsgericht seiner Argumentation zumindest
teilweise. Demnach reicht grundsätzlich „jeder sachliche vernünftige,
triftige Grund" für die Ausnahmegenehmigung. Allerdings sei es Sache
der Kammer, erneut über Hartmanns Antrag zu entscheiden.
Eine Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken kann das Gericht nicht
erkennen: Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung werde von anderen
Regelungen der ApBetrO - wie etwa zur Einrichtung der Betriebsräume -
sichergestellt.
Die Apothekerkammer ging in Revision, um endgültige Klarheit zu
erhalten. „Wir wollen die Frage höchstrichterlich klären lassen", so
der Sprecher. Neben dem Fall aus Gera beschäftigt sich das
Bundesverwaltungsgericht auch mit dem Streit zwischen der
Apothekerkammer und einer Apothekerin aus Jena, die die Notdienste
ihrer Filialapotheke ebenfalls auf die Hauptapotheke übertragen will.
Auch hier hatte das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Kammer zu
einem erneuten Bescheid aufgefordert. Die Verhandlungstermine vor dem
Bundesverwaltungsgericht stehen noch nicht fest.
Janina Rauers, Mittwoch, 27. Oktober 2010, 13:11 Uhr
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