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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Hat ein Bedeutungswandel des Begriffes „Zentrum" - ähnlich des Begriffes des „Centers" - dahingehend stattgefunden, dass dieser im Grundsatz keinen Rückschluss auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens zulässt? Der BGH (Urt. v. 18.01.2012, Az.: I ZR 104/10) sagt: NEIN!
Der Fall:
Die Parteien betreiben Kliniken, die ca. 35 km voneinander entfernt liegen und Krankhausversorgungen im Wesentlichen gegenüber demselben Personenkreis anbieten. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen einer Werbung mit dem Begriff „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" auf Unterlassung in Anspruch. Hintergrund war, dass die Beklagte im Herbst 2008 als Unterabteilung der Fachabteilung für innere Medizin ein solches Zentrum unter der Leitung eines Chefarztes eingerichtet hatte. Hierauf wies die Beklagte in ihrem Internetauftritt und in einem Newsletter vom Januar 2009 hin.
Die Klägerin beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da der Verkehr über den Zulassungs- und Befähigungsstatus der Beklagten getäuscht würde. Es entstehe darüber hinaus der unzutreffende Eindruck, die Abteilung der Beklagten übertreffe in Größe, Bedeutung und insbesondere Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit „einfacher" neurologischer Fachabteilung. Der Begriff des „Zentrums" deute auf eine hochspezialisierte Abteilung hin, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege.
Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass der Begriff des „Zentrums" einen Bedeutungswandel erfahren habe und vom Verkehr lediglich als Bezeichnung einer Dienstleistungslokalität aufgefasst werde.
Die Entscheidung:
Hatte das Berufungsgericht noch angenommen, der Begriff des „Zentrums" habe - ähnlich wie der modische Begriff des „Centers" einen Bedeutungswandel dahingehend erfahren, dass sich dieser maßgeblich auf die Bezeichnung einer Einrichtung beziehe, ohne alleine hieraus auf deren Größe oder Bedeutung schließen zu können, stellte sich der BGH dieser Auffassung entgegen und entschied, dass der angesprochene Verkehrskreis durch die Verwendung der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG in erheblicher Weise irregeführt werde, da die Beklagte damit eine für die Nachfrage der Werbeadressaten relevante unzutreffende Vorstellung über die besondere Qualifikation ihrer Klinik hervorrufe.
Für die Frage, ob eine Werbung irreführend in diesem Sinne ist, käme es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht.
Obschon die Beklagte hier ausführte, dass bspw. in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V der Begriff des „Medizinischen Versorgungszentrums" enthalten sei, ohne gleichzeitig auf eine besondere Größe oder Fachkompetenz hinzuweisen, hat der BGH hier zu Recht angenommen, dass eine allein sprachlich, von der Einzelfallbedeutung losgelöste Wortbetrachtung nicht zielführend sei. Es sei vielmehr eine entsprechende Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Nach Auffassung des BGH musste vorliegend unter Heranziehung der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die von der Beklagten beworbene Unterabteilung eine besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Begriff des „Zentrums" von zahlreichen Krankenhäusern mit den darin vorhandene Fachabteilungen generell verwendet werde. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe - so der BGH - diese Bezeichnung nicht als bloßen internen Behandlungsschwerpunkt.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht alleine aus dem Umstand, dass das SGB V von „Medizinisches Versorgungszentren" spreche. Hierbei handele es sich ausweislich des Wortlautes dieser Regelung um „fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in denen Ärzte [...] als angestellte oder Vertragsärzte tätig sind". Der Wortbestandteil „Zentrum" weise in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass die Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums über das Leistungsangebot eines niedergelassenen Arztes hinausgeht bzw. hinausgehen muss. In diesem Sinne sei auch der Begriff dort zu verstehen.
Bewertung:
Die Entscheidung des BGH ist m.E. nach zutreffend. Das Gericht hat hier durchaus deutlich dargelegt, welche Anforderungen an den Begriff des „Zentrums" aber auch an Begrifflichkeiten im Allgemeinen, die zu Werbezwecken verwendet werden, gestellt werden. Auszugehen ist dabei stets davon, wie der angesprochene Verkehrskreis den beworbenen Begriff auffasst. Selbst wenn also ein bestimmter Begriff im Allgemeinen u.U. eine bestimmte Bedeutung haben mag, bedeutet dies noch lange nicht, dass auch im konkreten Zusammenhang bedenkenlos geworben werden kann. Wie der BGH hier ausdrücklich klarstellt, muss stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, so dass insgesamt Zurückhaltung mit solchen Werbeaussagen geübt werden sollte.
Dr. Robert Kazemi
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