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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Hessen vom 24.01.2012 (19 SaGa 1480/11) ist das Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert.
In dem konkreten Fall war eine Rechtsanwältin von Mai 2011 bis Juli 2011 in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät tätig. In der Beschäftigungszeit wurde ein Profil der Rechtsanwältin auf die Homepage der Kanzlei eingestellt. Zudem wurde in einem „Newsbereich" der Homepage das Profil der Rechtsanwältin mit dem Hinweis eingestellt, dass diese das Team nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Nach ihrer Tätigkeit in der Kanzlei wurde die Rechtsanwältin Juristin bei einem Unternehmen, worauf sie die Löschung ihrer Daten von der Kanzleiwebsite verlangte. Die Kanzlei war bereit die Profildaten zu löschen, wobei die Löschung im Beitrag „News" verweigert wurde. Wörtlich wurde ausgeführt „Wir sehen für die Entfernung der Inhalte keinen Anlass, da sie den Tatsachen entsprechen. Wir können aber auch gern ergänzen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit von uns beendet wurde". Daraufhin beantragte die Anwältin eine einstweilige Verfügung auf Löschung des verbliebenen Beitrags.
Persönlichkeitsrecht ist zu beachten
Sowohl in der Vorinstanz als vor dem LAG Hessen konnte sich die Anwältin durchsetzen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass auf unberechtigte Weise in das Persönlichkeitsrecht der Anwältin eingegriffen werde. Es entstünde der nichtzutreffende Eindruck, dass die Anwältin nach wie vor in der Kanzlei arbeite, wobei kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Daten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestünde.
RA Michael Lennartz
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