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  • 22.01.2011 – Änderungen bei der Arbeitssicherheit für Betriebe
    22.01.2011 – Änderungen bei der Arbeitssicherheit für Betriebe
    APOTHEKE – FLÄXIBILITÄT Neue Unfallverhütungsvorschrift verändert den pflichtgemäßen Einsatz der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Unternehmen. ...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


FLÄXIBILITÄT

Änderungen bei der Arbeitssicherheit für Betriebe

 

Neue Unfallverhütungsvorschrift verändert den pflichtgemäßen Einsatz der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Unternehmen.

Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten müssen sich seit dem 1. Januar 2011 auf veränderte Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung einstellen. Der Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist darauf hin, dass seit diesem Zeitpunkt die neue DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) gilt.

Als Experten für Prävention unterstützen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, sich entsprechend beraten zu lassen.

Das Gesetz überträgt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, wie Gewerbliche oder Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie Unfallkassen, die Aufgabe, Art und Umfang dieser Pflicht in eigenen Vorschriften auszugestalten.


Mehr Flexibilität für Betriebe


Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der DGUV erklärt dazu: „Bisher geschah das in Form fester Einsatzzeiten, die sich nach Art und Größe des Unternehmens richteten.

Die Unternehmen hatten damit zwar klare Vorgaben, die Regelung hatte aber den Nachteil, dass die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig erheblich über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf eines Betriebes lagen."

Die neue Vorschrift sieht daher nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern nun auch Leistungskataloge, aus denen sich die notwendigen personellen Ressourcen ableiten lassen, vor. Laut DGUV kann der Unternehmer so flexibler entscheiden, welche Betreuung er braucht.


Diverse Betreuungsvarianten


Es gibt folgende Neuheiten in der jetzt geltenden Regelung: In Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten kann der Unternehmern entweder sich selbst in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen (alternative Betreuung).

Er kann sich aber auch für die sogenannte Regelbetreuung, die bei der genannten Betriebsgröße aus einer Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung besteht, entscheiden.

Je nach Gefährdungslage im Betrieb ist dabei die Grundbetreuung im Abstand von ein bis fünf Jahren zu wiederholen. Bei der anlassbezogenen Betreuung steht für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung fest.


Firmen mit mehr als 50 Mitarbeitern


Für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten sind Änderungen bei der Regelbetreuung, die aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung besteht, notwendig. Dabei gelten bei der Grundbetreuung feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt.

Schwerpunkte sind hier die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz wie Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die betriebsspezifische Betreuung setzt auf die Grundbetreuung auf.

Dabei geht es in erster Linie um spezifische Risiken und Verhältnisse des Unternehmens. Die Aufgabenfelder reichen von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements.


Keine Übergangsfrist


Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten können sich zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.

Übergangsfristen für die neue Vorschrift gibt es nicht. Doch Dr. Eichendorf versicherte: „Sorgen muss sich deswegen allerdings niemand machen. Unsere Präventionsdienste stehen als Berater und Unterstützer bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zur Verfügung. Wenn Schwierigkeiten auftreten, muss ein Unternehmen deswegen nicht mit Sanktionen rechnen."

Der DGUV bietet als Hilfe eine herunterladbare PDF-Datei mit dem Titel „Hintergrundinformation für die Beratungspraxis" an.

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten

(verpd) (ApoRisk)

 

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