Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob Sachleistungen beziehungsweise Rabatte, die ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern gewährt, als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind.
Auch Sachleistungen und Rabatte können eine betriebliche Altersversorgung darstellen, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gekürzt oder entzogen werden dürfen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 hervor (Az.: 3 AZR 799/08).
Dem Urteil lag die Klage eines Mannes zugrunde, der bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben für ein kommunales Energieversorgungs-Unternehmen tätig war.
Im Rahmen einer während seiner aktiven Zeit
geltenden Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 wurde den Beschäftigten
und Pensionären des Betriebes ein 50-prozentiger Preisnachlass für den
Bezug von Gas, Strom und Fernwärme des Unternehmens gewährt.
Im Jahr 2001 schlossen der Energieversorger und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, nach welcher der Rabatt auf den Bezug von Energiekosten für aktiv Beschäftigte auf maximal 511 Euro und für Versorgungsempfänger auf 358 Euro jährlich beschränkt wurde.
Doch damit nicht genug. Denn fünf Jahre später wollte die Firma von der Vereinbarung gar nichts mehr wissen. Mit Zustimmung des Betriebsrats wurde den Beschäftigten und Pensionären die Lieferung vergünstigter Energie endgültig verwehrt.
In seiner gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber
gerichteten Klage pochte der Pensionär auf Einhaltung der in der
Betriebsvereinbarung des Jahres 1969 vereinbarten Regeln. In seiner
Klagebegründung machte er geltend, dass den Betriebsparteien keine
Regelungskompetenz gegenüber den Betriebsrentnern zusteht.
Bei den vergünstigten Energielieferungen an die Pensionäre handele es sich im Übrigen um Leistungen, die einer betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen seien. Derartige Leistungen dürften aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gekürzt oder entzogen werden.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte und sie vom Landesarbeitsgericht abgewiesen worden war, errang der Kläger mit seiner beim Bundesarbeitsgericht eingereichten Revision einen endgültigen Erfolg.
Der dritte Senat des Gerichts hat die Frage offen
gelassen, ob den Betriebsparteien auch gegenüber Betriebsrentnern eine
Regelungskompetenz zukommt. Die Richter waren aber mit dem Kläger der
Meinung, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen
Altersversorgung handelt, wenn eine Betriebsvereinbarung die Erstattung
beziehungsweise Rabattierung von Energiekosten gegenüber
Betriebsrentnern vorsieht.
Sollen derartige Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt geschmälert oder ausgeschlossen werden, so ist das nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig, so das Bundesarbeitsgericht. Auf die Frage, ob den Betriebsparteien für Betriebsrentner eine Regelungskompetenz zusteht oder nicht, komme es dabei nicht an.
Diese Voraussetzungen lagen in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht vor, sodass der Klage des Betriebsrentners stattgegeben wurde.
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
(verpd) (ApoRisk)
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