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  • 22.01.2011 – Strafe für fehlende Versicherung
    22.01.2011 – Strafe für fehlende Versicherung
    APOTHEKE – BERUFSHAFTPFLICHT Nicht jeder Architekt hat eine Berufshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Dass das unangenehme Folgen haben kann, belegt eine Entscheidung de...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


BERUFSHAFTPFLICHT

Strafe für fehlende Versicherung

 

Nicht jeder Architekt hat eine Berufshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Dass das unangenehme Folgen haben kann, belegt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz.

Ein selbstständiger Architekt, der keine Berufshaftpflicht-Versicherung abschließt, verletzt seine Berufspflichten. Er kann daher zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt werden, so das Verwaltungsgericht Mainz in einer Entscheidung vom 2. Dezember 2010 (Az.: BG-A 1/10 MZ).

Der Angeklagte ist als freier Architekt in die Architektenliste des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen und damit Mitglied der Architektenkammer.


1.000 Euro Strafe


Eine seiner Auftraggeberinnen hatte sich bei der Kammer darüber beschwert, dass ihr Anwesen infolge von Planungsfehlern Mängel aufwies. Sie bat die Kammer gleichzeitig um Auskunft, ob der Architekt eine Berufshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen habe.

Dieses wurde von dem Architekten verneint. Nachdem er sich auch in der Folgezeit beharrlich weigerte, eine Versicherung abzuschließen, beantragte der Vorstand der Architektenkammer bei dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht Mainz die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

Das hatte zur Folge, dass der Architekt zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro verurteilt wurde.


Zwingendes Erfordernis


Angesichts der erheblichen Vermögenswerte, die in der Regel mit der Planung und der Durchführung eines Bauvorhabens verbunden sind, dient eine Berufshaftpflicht-Versicherung sowohl dem Schutz der Bauherren als auch dem der Architekten. Das Gericht hält daher einen Abschluss für zwingend erforderlich.

Dabei muss die Mindestversicherungs-Summe pro Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personen- und 250.000 Euro für sonstige Schäden betragen, so das Gericht.

In der standhaften Weigerung des Architekten, sich um entsprechenden Versicherungsschutz zu bemühen, sah das Gericht eine Verletzung seiner Berufspflichten. Die Richter hielten es daher für angemessen, ihn zur Zahlung einer Geldbuße zu verurteilen.

Auch Apotheker müssen sich ausreichend versichern.

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten

(verpd) (ApoRisk)

 

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