Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ein Arbeitnehmer wollte auch während einer längeren Erkrankung seinen Dienstwagen privat nutzen. Nachdem sein Arbeitgeber dies ablehnte, musste ein Gericht entscheiden, ob der Angestellte hier im Recht war oder nicht.
Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer hat nach Ende der Entgeltfortzahlungs-Pflicht seines Arbeitgebers definitiv keinen Anspruch darauf, seinen Dienstwagen weiterhin privat nutzen zu dürfen. Mit diesem Urteil vom 14. Dezember 2010 hat das Bundesarbeitsgericht zwei gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Az.: 9 AZR 631/09).
Ein Angestellter war in seinem Arbeitsvertrag zugesichert worden, seinen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen. Den geldwerten Vorteil hatte er nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern.
Im Frühjahr 2008 wurde der Arbeitnehmer für mehrere
Monate krankgeschrieben. Sein Entgeltfortzahlungs-Anspruch endete Mitte
April. Sein Arbeitgeber erlaubte ihm gleichwohl, seinen Dienstwagen
privat nutzen zu dürfen, etwa um damit zum Arzt zu fahren.
Als im November 2008 noch immer nicht absehbar war, wann der Angestellte seine Tätigkeit wieder aufnehmen werde, forderte sein Arbeitgeber den Dienstwagen zurück. Diesem Verlangen kam der Mann unter Protest nach. Seines Erachtens stand ihm nämlich die private Nutzung des Fahrzeuges auch weiterhin zu.
Der Angestellte nahm Mitte Dezember 2008 seine
Arbeit wieder auf und erhielt zu diesem Zeitpunkt seinen Dienstwagen
wieder zurück. Dennoch verlangte er von seinem Arbeitgeber für die Zeit,
während der ihm das Fahrzeug nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung
stand, die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung.
Der Arbeitgeber dachte jedoch nicht daran, dem Verlangen nachzukommen. Die Sache landete daher vor Gericht. Dort erlitt der klagende Arbeitnehmer in sämtlichen Instanzen eine Niederlage.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die
Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung als zusätzliche
Gegenleistung für die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeit anzusehen. Als
Sachbezug ist sie nämlich ein steuer- und abgabepflichtiger Teil des
Arbeitsentgelts.
Ein Arbeitgeber muss einem Beschäftigten einen auch privat genutzten Dienstwagen folglich maximal nur so lange zur Verfügung stellen, wie er dazu verpflichtet ist, Lohn beziehungsweise Lohnfortzahlung zu leisten.
Der Entgeltfortzahlungs-Anspruch des Klägers endete in dem zu entscheidenden Fall jedoch schon Mitte April. Der Kläger kann sich daher glücklich schätzen, dass er seinen Dienstwagen auch danach noch mehrere Monate privat nutzen durfte. Die von ihm verlangte Nutzungsausfall-Entschädigung steht ihm nicht zu.
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
(verpd) (ApoRisk)
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