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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
KOMMENTAR
Berlin - Die Stimmung war
ein bisschen wie vor dem EuGH-Urteil. Hoffen, Bangen und eine
Gewissheit: Es wird endlich Klarheit geben. Der Bundesgerichtshof (BGH)
würde in letzter Instanz klären, ob Zuzahlungsgutscheine und Bonustaler
die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) untergraben. Und woran sich
die Niederländer/Auswanderer halten müssen. Doch nach der
Urteilsbegründung schauen sich selbst die Fachjuristen fragend an. Das
BGH-Urteil gibt wenig Sicherheit.
Nun hatte nach der mündlichen Verhandlung zwar einiges darauf
hingedeutet, dass die Versandapotheken westlich von Aachen noch eine
Ehrenrunde vor dem Gemeinsamen Senat drehen müssten. Aber zumindest
über einen offiziellen Tauschkurs von Adler-, Paracelsus- oder
Brunnentalern hätte man sich gefreut. Nur konnten die Richter dafür
keinen exakten Betrag bestimmen.
Wer sich ein Grundsatzurteil versprochen hatte, sieht sich enttäuscht.
Jetzt geht es wieder um Einzelfallentscheidungen - und das Spiel
beginnt von Neuem. Versandapothekenchef Christian Buse wagt sich schon
jetzt mit einem Maximalrabatt von 4,50 Euro pro Rezept ziemlich
verwegen an die von den Richtern als unzulässig empfundenen 5 Euro
heran.
Eines ist besonders verwirrend: Die BGH-Richter halten Rx-Boni für
grundsätzlich unzulässig und nicht mit der AMPreisV vereinbar. Sie
haben sogar deren Zweck - die Gewährleistung einer flächendeckenden
Versorgung - in ihre Begründung geschrieben. Doch dann reißt diese
„Bagatellklausel" alles um: Kleine Rabatte können laut BGH keinen
großen Schaden anrichten. Grundsätzlich verboten, aber trotzdem
erlaubt. Der EuGH war irgendwie leichter zu verstehen.
Alexander Müller, Dienstag, 12. Oktober 2010, 09:18 Uhr
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