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hier ist der vollständige Text für Sie:
LAUER-TAXE
Berlin - Apotheken dürfen ihre OTC-Rabatte nicht mit Bezug auf eine vermeintliche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bewerben. Ab Dezember drohen ansonsten Abmahnungen von der Wettbewerbszentrale. Deshalb hat die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) die Softwarehäuser jetzt aufgefordert, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen. Ob Apotheken sich überhaupt auf die Lauer-Taxe beziehen dürfen, darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Taxe-VK statt UVP: Die IFA bittet die Software-Hersteller, ihre Preisterminologie zu überprüfen. Foto: Elke Hinkelbein
Eines ist klar: Eine unverbindliche Preisempfehlung im eigentlichen
Sinne ist in der Software nicht angegeben. Laut IFA gilt der
veranschlagte Apothekenverkaufspreis nur, wenn die Medikamente
ausnahmsweise zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Als UVP
dürften sie aber nicht ausgewiesen werden; die Softwarehersteller
sollten auf eine korrekte Preisdarstellung achten, fordert die IFA.
Ob in der Apotheken-EDV überhaupt von UVP gesprochen wird, ist der IFA
nicht bekannt. Verschiedene Software-Anbieter listen etwa den
Abgabepreis als „Taxe-VK" oder „Apo-VK". Bei der IFA versteht man den
Hinweis an die Hersteller daher als Vorsorgemaßnahme.
Das muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass Apotheken sich nicht auf den
Preis beziehen dürfen: Der auf Apothekenrecht spezialisierte
Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas hält eine Bezugnahme auf den
einheitlichen Abgabepreis für zulässig: „Die Bezeichnung als UVP ist
zwar irreführend, aber den Listenpreis kann man aus meiner Sicht schon
als festen Bezugspunkt nutzen. Denn diesen Preis verlangen Apotheken
faktisch, wenn sie die Arzneimittel zu Lasten der Kassen abgeben",
sagte Douglas gegenüber APOTHEKE ADHOC. Es gehe im Einzelfall um die
richtige Darstellung der Preise.
Alexander Müller, Dienstag, 28. September 2010, 14:56 Uhr
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