Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
REINIGUNG
Müssen Arbeitnehmer mit rutschigen Fußböden rechnen, wenn sie morgens ihr Dienstgebäude betreten? Mit dieser Frage hatte sich ein Gericht in einem Schadenersatzprozess auseinanderzusetzen.
Wenn ein Reinigungsunternehmen morgens vor Arbeitsbeginn die Böden eines Dienstgebäudes feucht aufwischen lässt, muss es auf eine mögliche Rutschgefahr hinweisen. Ansonsten macht es sich schadenersatzpflichtig. Dies hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Az.: 2b O 159/07).
In einem Rechtsstreit, der sich über fast drei Jahre hinzog, ging es um die Klage einer Behördenmitarbeiterin in Nordrhein-Westfalen. Sie hatte eines Morgens zusammen mit ihrem Mann, der in der gleichen Behörde arbeitete, das Dienstgebäude betreten. Dessen Böden sind teils mit Teppichboden, teils mit einem glänzenden Kautschukbelag versehen.
Als die Angestellte von einem mit Teppichboden
ausgelegten Bereich auf den Kautschukbelag im Treppenhausbereich
wechseln wollte, rutschte sie aus und zog sich erhebliche Verletzungen
im linken Kniegelenk zu. Insgesamt war sie dadurch ein Vierteljahr in
ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und zweieinhalb Monate
arbeitsunfähig.
Auch ihren bereits lange Zeit vorher gebuchten Sommerurlaub konnte sie nur eingeschränkt und ohne sportliche Aktivitäten genießen. Außerdem musste sie sich nach einigen Wochen einem operativen Eingriff unterziehen und benötigte danach eine intensive therapeutische Behandlung.
Für die Schmerzen und den verpatzten Sommerurlaub
verlangte sie 8.000 Euro Schadenersatz zuzüglich der Erstattung ihrer
Ausgaben für ein Attest.
Das Reinigungsunternehmen verteidigte sich damit, dass höchstens feucht aufgewischt worden sei, so dass der Boden längst wieder trocken und sicher zu begehen war. Dem widersprachen die Zeugen, die von dem Gericht befragt wurden.
Trotz einiger Erinnerungslücken der Klägerin, die damit zusammenhingen, dass sie erst zwei Jahre nach dem Unfall befragt worden war, sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Boden noch so nass gewesen war, dass eine Gefahrenstelle definitiv vorlag. Durch das glänzende Material des Bodenbelags sei dies zudem nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen.
Deshalb hätte das Reinigungsunternehmen mit dem
Aufstellen von Schildern davor warnen müssen. Da es dies unterlassen
hatte, stand der Klägerin aus Sicht des Gerichts ein Schmerzensgeld zu.
Allerdings sprach das Landgericht Düsseldorf ihr nicht wie gefordert 8.000 Euro, sondern lediglich 3.000 Euro zu. Diese Minderung begründeten die Richter damit, dass mittlerweile alles wieder komplikationslos ausgeheilt sei.
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