Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Der Bundesgerichtshof hat vor Kurzem entschieden, dass ein Hinterbliebener einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf Witwergeld hat.
Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IV ZR 16/09).
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, dessen nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) eingetragener Lebenspartner verstorben war. Der Verstorbene war zu seinen Lebzeiten Angestellter im öffentlichen Dienst.
Nach der Satzung der VBL stand zwar überlebenden Ehe-, nicht aber eingetragenen Lebenspartnern eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung zu. Das hielt der Kläger für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Dort erlitt er zunächst eine Niederlage. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stand dem Mann weder eine Hinterbliebenenrente noch ein Sterbegeld zu.
Denn das hätte vorausgesetzt, dass er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet war. Eingetragene Lebenspartner gelten jedoch nicht als Ehepartner im Sinne der Satzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, so die Richter der Vorinstanz.
Doch dem wollten die Richter des Bundesgerichtshofs
nicht folgen. Mit ihrer jetzigen Entscheidung gaben sie ihre bisherige
Rechtsprechung (Az.: IV
ZR 267/04) auf, mit der sie im Februar 2007 eine Klage in gleicher
Sache als unbegründet abgewiesen hatten.
Die Richter haben damit die Vorgaben eines Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts vom 7. Juli 2009 (Az.: 1 BvR 1164/07) umgesetzt, welches die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Rahmen der Hinterbliebenen-Versorgung des öffentlichen Dienstes für verfassungswidrig erklärt hatte.
Der BGH sieht in den entsprechenden Bestimmungen der Satzung der VBL nun ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz), nach welchem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
Die Ungleichbehandlung liegt nach Ansicht der
Richter darin, dass nach Paragraf
38 der Satzung der VBL Verheiratete eine Anwartschaft erhalten,
nach der im Fall ihres Todes der überlebende Ehegatte eine
Hinterbliebenen-Versorgung erhält. Eine vergleichbare Regelung für
gleichgeschlechtliche Lebenspartner besteht jedoch nicht.
Mit dem jetzigen BGH-Urteil haben sich nun alle die für derartige Fragen zuständigen höchsten deutschen Gerichte der Meinung angeschlossen, dass es hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung keine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Heterosexuellen und Homosexuellen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, geben darf.
Zu diesem Ergebnis war Anfang 2009 auch das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung gelangt.
(verpd) (ApoRisk)
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