Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
UNFALL
Viele Fahrräder, wie zum Beispiel Mountainbikes, werden ohne Licht ausgeliefert. Welche Folgen eine mangelhafte oder gar fehlende Beleuchtung haben kann, zeigt ein aktueller Gerichtsfall.
Halten sich Fahrradfahrer nicht akribisch genau an die gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungs-Vorschriften, trifft sie im Falle eines Unfalls bei Dunkelheit auf jeden Fall ein Mitverschulden. Das geht aus einem jetzt vom Landgericht München I veröffentlichten Vergleich zweier Radler hervor (Az.: 17 O 18396/07).
Der Kläger war mit seinem Rennrad bei Dunkelheit auf einem Radweg in den Münchener Isarauen unterwegs, als ihm eine Gruppe von Mountainbikern entgegen kam. Mit einem dieser Radler kollidierte der Kläger. Denn vermutlich hatten sich die Lenker der Fahrräder ineinander verhakt.
Bei dem Zwischenfall erlitt der Kläger eine Fraktur des zweiten Halswirbels, eine Gehirnerschütterung, Prellungen sowie Schürfwunden. Der Kläger hatte zwar Glück im Unglück. Denn die Halswirbelverletzung führte zu keiner Querschnittslähmung. Trotz allem erlitt er einen Dauerschaden.
Für den Unfall machte er den Beklagten verantwortlich. Denn dieser hatte sein Mountainbike lediglich mit einem Aufstecklicht ausgestattet, welches nach Aussage des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nur noch schwach geleuchtet haben soll. Er habe den Entgegenkommenden daher zu spät wahrgenommen.
Der wiederum wies jede Schuld weit von sich. Denn
der Kläger verfügte über keinerlei Fahrradbeleuchtung. Er war vielmehr
mit einer batteriebetriebenen Stirnlampe unterwegs, die er an seinem
Fahrradhelm befestigt hatte.
Im Laufe des sich anschließenden Rechtsstreits wurde durch Aussagen von Zeugen sowie durch die Ermittlungen eines Sachverständigen festgestellt, dass das Aufstecklicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich nicht mehr mit voller Kraft geleuchtet hatte.
Die Stirnlampe des Klägers war hingegen möglicherweise aufgrund seiner auf einem Rennrad gebeugten Körperhaltung nicht oder zumindest nicht ausreichend für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen.
Nach Überzeugung des Münchener Landgerichts fehlte
es letztlich beiden Unfallbeteiligten an einer ausreichenden und vor
allem ordnungsgemäßen Beleuchtung. Denn gemäß Paragraf 67 Absatz 1
StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ist es Fahrradfahrern zwar
erlaubt, eine Batterie-Dauerbeleuchtung zu benutzen. Außer bei
Rennrädern mit einem Gewicht von nicht mehr als elf Kilogramm besteht
trotz allem die Verpflichtung, ein Fahrrad mit einem dynamobetriebenen
Licht auszustatten.
Selbst wenn das Rennrad des Klägers nicht mehr als elf Kilogramm gewogen haben sollte und somit eine Batteriebeleuchtung ausgereicht hätte, hätte er dafür sorgen müssen, dass die von ihm verwendete Stirnlampe ausreichend im Sinne der StVZO zu sehen war. Wegen der Art der Anbringung der Lampe konnte er diesen Beweis jedoch nicht erbringen.
Nachdem letztlich keine genaue Aufklärung des
Unfallgeschehens möglich war, einigten sich die Parteien unter
Vermittlung des Münchener Landgerichts auf einen Vergleich. Danach ist
jeder der beiden Radler jeweils zur Hälfte für den Unfall
verantwortlich.
Das bedeutet für den Kläger, dass ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro sowie die Hälfte der Regulierung seines sonstigen Schadens zugestanden wurde.
Für den Beklagten kann man nur hoffen, dass er eine Privathaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Denn andernfalls muss er die Forderungen aus eigener Tasche begleichen.
(verpd) (ApoRisk)
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