Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
STEUERÄNDERUNG
Die Alterseinkünfte werden zunehmend nachgelagert besteuert. Das macht auch vor Bewohnern von Senioren- und Pflegeheimen nicht halt, wie eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zeigt.
Ohne Steuerberater werden in Zukunft immer weniger Senioren und Seniorinnen - selbst als schwere Pflegefälle - auskommen. Auch wenn die gesetzliche Rente unter das Existenzminimum sinken sollte, begründen betriebliche und private Vorsorge vielfach die Steuerpflicht im Alter. Das zeigt die Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht" der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Grundsätzlich sind Rentner zwar schon seit eh und je zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet. Doch vielfach habe sie das Finanzamt „von der Steuererklärungs-Pflicht entbunden", schreibt die Deutsche Rentenversicherung, wenn das zu versteuernde Einkommen auch in absehbarer Zukunft den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschritt.
Dieser Freibetrag nützt aber immer weniger, da die
gesetzliche Rente in wachsendem Umfang insgesamt als Einkommen gilt.
Bisher war das auf den Ertragsanteil beschränkt. Ein Beispiel aus der
Broschüre:
Erwin L. erhielt im Jahr 2004 mit 65 Jahren eine Regelaltersrente von monatlich 1.000 Euro, jährlich also 12.000 Euro. Der altersabhängige Ertragsanteil der Rente betrug 27 Prozent. Das steuerpflichtige Einkommen des Rentners lag damit bei 3.240 Euro im Jahr. Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keinerlei Einkommensteuern zu bezahlen sind, betrug 7.664 Euro pro Kopf und Jahr. Also musste Erwin L. keine Steuern bezahlen.
Doch mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes
zum 1. Januar 2005 änderte sich dies. Die nachgelagerte Besteuerung ist
da. Selbst bestehende Renten wurden auf einen Schlag zu mindestens 50
Prozent zu steuerpflichtigem Einkommen.
Nachgelagerte Besteuerung |
Eine nachgelagerte Besteuerung in der Altersvorsorge bedeutet: Die Beiträge für die Altersvorsorge sind während der Ansparphase steuerbefreit oder -begünstigt. Die später ausbezahlten Versorgungsbezüge beziehungsweise Renten sind im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. |
Erwin L. hätte damit per Federstrich bereits 6.000 Euro im Jahr verdient. Den steuerlichen Grundfreibetrag hätte er aber auch damit noch nicht erreicht. Und sein neuer Rentenfreibetrag von 6.000 Euro bleibt ihm bis zum Lebensende unverändert erhalten. Rentensteigerungen erhöhen jedoch den Teil seiner Rente, die eigentlich steuerpflichtig ist.
Der relative Steuerfreibetrag der Rente hängt vom
Rentenbeginnjahr ab und sinkt bis zum Jahr 2040 auf Null. Wer im
laufenden Jahr noch in Rente geht, muss sich damit begnügen, dass nur
noch 40 Prozent seiner Rente von der Steuer befreit sind. Dagegen sind
60 Prozent einkommensteuerpflichtig. Aber auch damit bliebe Erwin L. mit
seinem Einkommen unter dem Steuergrundfreibetrag.
Käme allerdings noch eine kleine Betriebsrente hinzu, hielte der Fiskus wohl die Hand auf. Denn Leistungen aus Direktzusagen des Arbeitgebers und aus Unterstützungskassen werden schon immer wie Beamtenpensionen voll besteuert. Seit 2005 sind auch steuerbefreite Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Leistungsfall nachgelagert der Einkommensteuer unterworfen.
Zwar existieren noch für ein paar Jahre der
Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag. Der
Versorgungsfreibetrag lag 2005 bei 3.000 Euro im Jahr. Hinzu kam noch
ein Zuschlag von 900 Euro, der sich gleichermaßen steuermindernd auf
Betriebsrenten auswirkte. Im laufenden Jahr erreichen die beiden Beträge
aber nur noch 2.400 Euro beziehungsweise 720 Euro. Bis zum Jahr 2040
sind sie komplett verschwunden.
Einen gleichen Schrumpfkurs hat der Gesetzgeber auch dem Altersentlastungsbetrag verordnet, der die steuerliche Belastung von Mieteinnahmen oder Zinsen im Alter verringern sollte. Im Jahr 2005 lag dieser bei 1.900 Euro, heute sind es nur noch 1.520 Euro, die maximal steuerlich anerkannt werden.
Die nachgelagerte Besteuerung gilt für nahezu alle
Renten: für gesetzliche Erwerbsminderungsrenten ebenso wie für private
Riester- oder Rürup-Renten. Dafür dürfen für gesetzliche,
berufsständische und landwirtschaftliche Altersrenten sowie für
Rürup-Renten pro Jahr und Kopf 20.000 Euro als Vorsorgeaufwendungen
steuerlich abgesetzt werden.
Davon wurden 2005 zwar lediglich 60 Prozent anerkannt. Dieser Prozentsatz steigt bis 2025 jedes Jahr um zwei Prozent, bis die volle Summe erreicht ist. Im laufenden Jahr sind 70 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen von höchstens 20.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, also 14.000 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, in diesem Jahr folglich 28.000 Euro (70 Prozent von 40.000 Euro).
Ertragsanteilbesteuerung privater Altersrenten |
|||
Neue Regelung seit 2005 |
Alte Regelung bis Ende 2004 |
||
Rentenbeginn im vollendeten Lebensjahr |
Ertragsanteil in Prozent |
Rentenbeginn im vollendeten Lebensjahr |
Ertragsanteil in Prozent |
60 - 61 |
22 |
60 |
32 |
62 |
21 |
61 |
31 |
63 |
20 |
62 |
30 |
64 |
19 |
63 |
29 |
65 - 66 |
18 |
64 |
28 |
67 |
17 |
65 |
27 |
68 |
16 |
66 |
26 |
Quellen: § 22 Einkommensteuergesetz / Alterseinkünftegesetz |
Ausgenommen von der nachgelagerten Besteuerung sind allein private Rentenversicherung und unter bestimmten Bedingungen die gesetzliche Höherversicherung. Bei diesen werden weiterhin nur die Ertragsanteile besteuert, die 2005 sogar noch reduziert worden sind. Aber auch diese Ertragsanteile erhöhen das Gesamteinkommen im Alter und machen vielfach Einkommensteuer-Erklärungen erforderlich.
So locker wie bisher bleibt der Fiskus nicht mehr.
Denn nun müssen auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Rentenbezugs-Mitteilungen an die Zentrale
Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) leiten. Das erfolgt sogar
rückwirkend bis 2005. Die ZfA leitet die Daten dann an die
Länderfinanz-Verwaltungen weiter.
Und da das Bundeszentralamt für Steuern jedem Bürger dieses Landes - vom Säugling bis zum Greis - eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer verpasst, sind steuerliche Nachlässigkeiten der Rentner und Rentnerinnen schnell erfasst.
Auch Pensionskassen und Pensionsfonds, berufsständische Versorgungs-Einrichtungen und private Versicherungs-Unternehmen melden an die ZfA, sofern Renten gezahlt werden.
Die Broschüre (DIN A 5, 38 Seiten) „Versicherte und
Rentner: Informationen zum Steuerrecht" mit zahlreichen Beispielen und
tabellarischen Übersichten ist in Einzelexemplaren kostenlos von allen
Trägern der Deutschen Rentenversicherung zu beziehen.
Sie kann auch von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund heruntergeladen oder darüber bestellt werden.
(verpd) (ApoRisk)
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