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  • 18.09.2010 – Auch Betrunkene unterliegen der Sorgfaltspflicht
    18.09.2010 – Auch Betrunkene unterliegen der Sorgfaltspflicht
    SICHERHEIT – LEISTUNGSFREIHEIT Fahrzeughalter riskieren, bei einem Verkehrsunfall zumindest auf einen Teil des Schadens am eigenen Wagen sitzen zu bleiben, wenn sie bewusst ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


LEISTUNGSFREIHEIT

Auch Betrunkene unterliegen der Sorgfaltspflicht

 

Fahrzeughalter riskieren, bei einem Verkehrsunfall zumindest auf einen Teil des Schadens am eigenen Wagen sitzen zu bleiben, wenn sie bewusst einen betrunkenen Fahrer ans Steuer gelassen haben.

Ein Fahrzeughalter, der einem stark alkoholisierten Fahrer, mit welchem er zuvor gezecht hat, seinen Fahrzeugschlüssel überlässt, darf im Falle eines Unfalls mit einer nur geringen Entschädigung seines Vollkasko-Versicherers rechnen. Das geht aus einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor (Az.: 10 O 115/09).

Der Kläger war mit seinem Pkw in Begleitung eines Freundes zu einer Erstsemesterfete gefahren. Im Laufe des Abends nahmen die beiden Freunde mindestens 15 bis 20 Bier zu sich, die überwiegend von dem Kläger gekauft wurden.

Als er müde wurde, legte sich der Kläger in sein Auto und schlief ein. Einige Zeit später wurde er von seinem Freund geweckt. Der Freund fragte ihn, ob er ihn nach Hause fahren sollte. Der Kläger übergab seinem Freund daraufhin wortlos den Autoschlüssel, schnallte sich an und schlief sofort wieder ein.

Kurz darauf wurde er unsanft geweckt. Der Freund des Klägers fuhr nämlich in einer Rechtskurve geradeaus in den Grüngürtel einer Autobahnauffahrt. Die Fahrzeuginsassen wurden bei dem Unfall zwar nicht verletzt. Das Fahrzeug erlitt jedoch einen Totalschaden.


Grobe Fahrlässigkeit


Der Kläger wandte sich an seinen Vollkaskoversicherer mit der Bitte um Erstattung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwertes sowie der vereinbarten Selbstbeteiligung. Unter Hinweis auf die Alkoholisierung des Fahrers des Fahrzeugs lehnte der Versicherer die Ansprüche des Klägers jedoch ab.

Mit seiner anschließenden Klage hatte der Versicherte nur zum Teil Erfolg. Nach Meinung des Bonner Landgerichts hat der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Sein Versicherer ist daher gemäß Paragraf 81 Absatz 2 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) zumindest teilweise von seiner Leistungspflicht befreit.

 

Neue Regelung bei „grober Fahrlässigkeit"

Das Urteil betrifft einen Fall, der sich nach der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) ereignet hat, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.

Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung zahlen, wenn ein Versicherungsnehmer einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat.

Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht.


Besonders grober Verstoß


In der Übergabe des Fahrzeugschlüssels an eine stark alkoholisierte Person liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die einem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten, so das Gericht.

Dabei ist es nach Meinung der Richter unerheblich, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe aufgrund seiner eigenen Trunkenheit beziehungsweise Müdigkeit erkennen konnte, ob sein Freund fahrtüchtig war oder nicht.

Der Kläger war nämlich zumindest zum Zeitpunkt seines eigenen Alkoholgenusses zurechnungsfähig und wusste, dass auch sein Freund erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen hatte. Er hat gleichwohl keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass entweder er selbst oder sein Freund noch mit dem Fahrzeug nach Hause fahren würden, obwohl die Heimfahrt von vornherein vorhersehbar war.


Keine vollständige Leistungsfreiheit


Ein solches Verhalten ist nach Meinung der Richter jedoch als grob fahrlässig zu werten. Das führt in dem entschiedenen Fall zwar nicht zu einer vollständigen Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers. Denn die wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger sein Fahrzeug selber gefahren hätte.

Der Versicherer wurde angesichts der Schwere des schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers gleichwohl lediglich dazu verurteilt, sich mit einer Quote von 25 Prozent an den Aufwendungen des Versicherten zu beteiligen.

Die Entscheidung kann im Volltext in der Rechtssprechungs-Datenbank des Landes Nordrhein-Westfalen nachgelesen werden.

(verpd) (ApoRisk)

 

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