Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
UNFALLVERSICHERUNG
Immer wieder stellt sich bei Beschäftigten, die viel im Freien arbeiten, die Frage, ob ein Zeckenbiss als Arbeits- beziehungsweise Dienstunfall anerkannt wird. So auch in einer aktuellen Gerichtsentscheidung.
Steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort ein Beamter von einer Zecke gebissen worden ist, so muss sein Dienstherr die Folgen des Bisses nicht als Dienstunfall anerkennen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt kürzlich entschieden (Az.: 6 K 542/10.NW).
Ein Polizeibeamter hatte den Auftrag erhalten, einen Autobahnparkplatz sowie ein angrenzendes Waldgelände mit zwei bis drei Meter hohen Büschen nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Wenige Stunden nach Abschluss der Aktion stellte er fest, dass sich eine Zecke in seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Er ließ das Tier noch am gleichen Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Doch als er den Biss als Dienstunfall anerkennen lassen wollte, stellte sich sein Dienstherr quer. Er war der Ansicht, dass es nicht feststehe, ob sich der Kläger die Zecke tatsächlich während seines Dienstes oder nicht schon vorher im privaten Bereich eingefangen habe. Denn ein berufsbedingt erhöhtes Zeckenbissrisiko bestehe für Polizeibeamte nicht.
Dagegen reichte der Polizist Klage ein. Er gab an,
vor Dienstbeginn keine Zecke an seinem Körper bemerkt zu haben. Da er
sich in den Tagen vor dem Einsatz in seiner Freizeit weder im Wald noch
auf Wiesen oder in Gebüschen aufgehalten habe, könne er von der Zecke
nur während der Suchaktion gebissen worden sein. Außerdem habe sein
Hausarzt in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen
Zeckenbiss gehandelt hatte.
Doch all das konnte die Neustädter Richter nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungs-Gerichts vom 25.2.2010 (Az.: 2 C 81.08) können die Folgen eines Zeckenbisses zwar grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werden.
Das setzt nach Ansicht der Richter jedoch voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Zecke einen Mitarbeiter befallen hat.
Es ist aber bekannt, dass Zecken einige Zeit auf
der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ehe sie zubeißen. Nach
Meinung des Gerichts ist es daher durchaus möglich, dass sich der Kläger
die Zecke zum Beispiel auf der Terrasse des elterlichen Gartens
eingefangen hat, auf welcher er sich an den Tagen vor dem Zeckenbiss
unbestritten aufgehalten hatte.
Solange aber zumindest die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Kläger von der Zecke bereits im privaten Bereich befallen wurde, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung des Zwischenfalls als Dienstunfall.
Die Folgen von Zeckenbissen sind in privaten
Unfallversicherungs-Verträgen neueren Datums immer häufiger ausdrücklich
in den Versicherungsschutz einbezogen.
Am Markt gibt es jedoch je nach Anbieter unterschiedliche Regelungen. Ein Blick in die Versicherungs-Bedingungen oder die Nachfrage beim eigenen Versicherungsvermittler schafft hier Klarheit. Wer sich gegen dieses Risiko versichern möchte, kann gegebenenfalls eine neue Police mit zeitgemäßem Leistungsumfang abschließen.
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