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APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG
Berlin - Videoapotheken nach dem Modell der „CoBox" sollen künftig gesetzlich erlaubt sein. Das geht aus der Begründung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur geplanten Novelle der Apothekenbetriebsordnung hervor. Die Video-Kabine mit Bildschirm und Rezeptbriefkasten dürften laut Entwurf sogar in Gewerbebetrieben untergebracht werden, weil sie formal keine Rezeptsammelstellen, sondern ein ausgelagerter Teil der Apothekenbetriebsräume sind.
Videoapotheker gegen Versorgungsnotstand: Das BMG will Beratung mittels audiovisueller Techniken erlauben. Foto: CoBox
Die Einheit der Betriebsräume der Apotheke wird demnach explizit
aufgehoben für Räume, „die ausschließlich der Beratung, auch mittels
audiovisueller Techniken, und Rezeptsammlung dienen", heißt es im
vorläufigen Referentenentwurf, der APOTHEKE ADHOC vorliegt. Das
abgestimmte Papier soll in den kommenden Tagen an die Verbände und
Landesbehörden verschickt werden.
Anders als bei Pick-up-Stellen gibt es einen räumlichen Bezug zu der
betreibenden Apotheke: Die Videoapotheken sollen laut Entwurf mindestens
im benachbarten Ort liegen. In Einzelfällen könnten die Behörden aber
Ausnahmen zulassen, wenn damit einem Versorgungsnotstand entgegen
gewirkt werden kann.
Nach den Plänen des BMG können die Videoapotheken auf dem Land sogar
Apotheken ersetzen. Denn über die zur Apotheke gehörenden Räume könne
„in strukturärmeren Gebieten eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung"
erfolgen, heißt es in der Begründung. Patienten könnten - etwa über
eine Videokonferenz - persönlichen Kontakt zu einer Apotheke aufnehmen
und dabei unabhängig vom Versandhandel ihre Bestellungen abgeben.
Namentlich erwähnt wird die CoBox sogar in der Bewertung des BMG zur
vorgesehenen Beratungspflicht: „Die mangelnde Beratung durch Apotheken
und auch die häufig unzureichende Vertraulichkeit bei der Beratung
werden immer wieder beanstandet", heißt es in dem Schreiben. Deshalb
sind bei der Beratung strengere Regeln vorgesehen. „Es sollen aber heute
verfügbare Techniken (z.B. audiovisueller Art bei der sog. „CoBox")
auch außerhalb des Versandhandels ausdrücklich erlaubt werden."
Im Herbst 2009 hatte ein Apotheker im hessischen Massenheim die erste
CoBox in einer Sparkassenfiliale errichtet. Sie ist mit seiner Apotheke
in Kastel verbunden. Die Kunden können über eine Videokonferenz beraten
werden und auch ihre Rezepte einwerfen. Die Apotheke liefert dann über
den Botendienst oder einen Paketdienstleister.
Seither versuchen die Erfinder der CoBox vom Architektenbüro Baudisch,
einheitliche rechtliche Vorgaben für das Aufstellen der Videoapotheken
zu bekommen. Die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis bislang mit
unterschiedlichen Vorgaben zur maximalen Entfernung zu der betreibenden
Apotheke erteilt. Sieben Videoapotheken hat CoBox-Chef Ulrich Baudisch
nach eigenen Angaben in Hessen schon verkauft, 60 weitere Verträge seien
unterschriftsreif. Doch einige Apotheker zögern wegen der rechtlichen
Unsicherheit in anderen Bundesländern offenbar noch. Offenbar will das
BMG jetzt mit der Apothekenbetriebsordnung für mehr Klarheit sorgen.
Alexander Müller, Dienstag, 15. Juni 2010, 16:13 Uhr
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