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hier ist der vollständige Text für Sie:
APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG
Berlin - Tritt die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nach dem derzeitigen Vorentwurf in Kraft, könnten für einige Apotheken Umbauten anstehen. Denn für Lieferungen außerhalb der Öffnungszeiten müssen laut Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) alle Apotheken künftig über eine Schleuse verfügen, in der die Arzneimittel kühl und sicher gelagert werden. Auch bei Rezeptur und Beratung gibt es Änderungen, die Bauarbeiten nach sich ziehen könnten. Manche Apotheken könnten nach den neuen Vorgaben sogar gänzlich zu klein sein.
Neue Aufteilung: Der Rezepturarbeitsplatz muss künftig von den anderen Apothekenbereichen abgetrennt sein. Foto: Elke Hinkelbein
Jede Apotheke muss weiterhin mindestens 110 Quadratmeter groß sein.
Allerdings darf künftig das Nachtdienstzimmer nicht mehr mit gerechnet
werden. „Um ihren Versorgungsauftrag erfüllen zu können, benötigt die
Apotheke ausreichend Raum für Tätigkeiten (insbesondere Herstellung,
Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln), die nicht im Nachtdienstzimmer
vorgenommen werden können", so die Begründung.
Zu den Mindestbestandteilen einer Apotheke gehören nach dem Entwurf der
neuen ApBetrO wie bisher die Offizin, das Labor, der Lagerraum und das
Nachtdienstzimmer, neu dazu gekommen sind der Rezepturarbeitsplatz sowie
ein Herstellungsraum oder -bereich. Damit gelten nach wie vor alle
Apotheken als Vollapotheken.
Die Rezeptur ist in Zukunft „allseitig raumhoch von anderen Bereichen
der Apotheke abzutrennen". Salben, Cremes, Gele und Lösungen sollen nach
Möglichkeit in geschlossenen Systemen angefertigt werden. Andere
Tätigkeiten dürfen am Arbeitsplatz nicht durchgeführt werden.
Die neuen Vorschriften sollen sicher stellen, dass auch im Einzelfall
qualitativ hochwertige Arzneimittel für den Patienten hergestellt
werden, heißt es im Papier des BMG. Bis 2012 erhalten die Apotheken eine
Übergangsfrist für die erforderlichen Nachrüstungen. Für das Labor wird
eine Mindestgröße vorgeschlagen, die laut Begründung bei zwölf
Quadratmetern liegen könnte. Werden Rezepturen im Labor hergestellt,
besteht mehr Raumbedarf.
Jeder Raum muss ohne Verlassen der Apotheke zugänglich sein. Außerhalb
dieser Einheit dürfen Räume liegen, die zur Krankenhausversorgung, zur
Herstellung von Parenteralia, zur Verblisterung, für den Nachtdienst,
zum Versandhandel oder ausschließlich zur Beratung und Rezeptsammlung
genutzt werden. Videokabinen gehören damit zukünftig zu den
Apothekenräumen.
Als neues Kriterium für geeignete Räumlichkeiten wird nun auch die Höhe
aufgenommen, allerdings gibt die ApBetrO keine konkrete Zahl vor. Die
Interpretation dürfte damit den Pharmazieräten überlassen bleiben.
Künftig müssen Apotheken auch durch bauliche Maßnahmen eine
„vertrauliche Atmosphäre" bei der Beratung sicher stellen. Wer keinen
separaten Raum hat, muss dann über die Abtrennung von Beratungsecken
nachdenken.
Désirée Kietzmann, Mittwoch, 16. Juni 2010, 09:19 Uhr
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