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  • 15.06.2010 - Präsenzpflicht für Apothekenchefs
    15.06.2010 - Präsenzpflicht für Apothekenchefs
    APOTHEKENPRAXIS – APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG Berlin - Nachdem der Europäische Gerichtshof das Fremdbesitzverbot bestätigt hat, will die Regierung nun das Bild des Apotheke...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Branchennachrichten - Apothekenpraxis:


APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG

Präsenzpflicht für Apothekenchefs

 

Berlin  -  Nachdem der Europäische Gerichtshof das Fremdbesitzverbot bestätigt hat, will die Regierung nun das Bild des Apothekers in seiner Apotheke weiter stärken. Ein APOTHEKE ADHOC vorliegender Entwurf zur Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sieht vor, dass eine Apotheke künftig hauptberuflich vom Inhaber beziehungsweise vom Filialapotheker geleitet werden muss.

Hauptberuflich Apothekenleiter: Vertretungen sind künftig nur noch 
maximal für drei Monate im Jahr möglich. Foto: ABDA

Hauptberuflich Apothekenleiter: Vertretungen sind künftig nur noch maximal für drei Monate im Jahr möglich. Foto: ABDA

Bislang war lediglich die persönliche Apothekenleitung vorgeschrieben. Zum zeitlichen Umfang gab es keine Vorgaben, weshalb der Begriff „persönlich" vielfältig gedeutet werden konnte. Die Leitung der Apotheke soll nun insbesondere Vorrang vor anderen Nebentätigkeiten haben. Zukünftig muss deshalb nicht mehr nur jede weitere berufliche, sondern auch jede gewerbliche Tätigkeit angezeigt werden. Die Behörde muss informiert werden, bevor der Zweitjob aufgenommen wird. Nebentätigkeiten sind nur noch zulässig, wenn sie den Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigen.

Auch monatelange Auszeiten sind künftig nicht mehr möglich. Lässt sich ein Apothekenleiter durch einen Apotheker vertreten, muss er bislang die Behörde nicht darüber informieren. Lediglich bei Vertretungen durch Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten gibt es eine Anzeigepflicht. Die neue ApBetrO schreibt vor, dass der Leiter der Behörde seinen Vertreter - egal ob Apotheker, Pharmazieingeneur oder Apothekerassistent - namentlich mitteilen muss, sobald er für mehr als drei aufeinander folgende Tage abwesend ist.

Insgesamt wird die maximale Vertretungszeit - auch durch Apotheker - auf drei Monate in zwölf Monaten beschränkt. Nur bei wichtigen persönlichen Gründen kann eine längere Abwesenheit genehmigt werden. Zwar galt auch bislang die Vorgabe, dass sich ein Apothekenleiter maximal drei Monate im Jahr vertreten lassen darf; allerdings hatte die Behörde durch die fehlende Anzeigepflicht bei Vertretungen durch Apotheker keinerlei Übersicht über An- und Abwesenheiten der Leiter. Der Apothekenaufsicht soll es nun möglich sein, die „Zulässigkeit der Dauer der Vertretung" zu beurteilen.

Die neue ApBetrO schreibt konkret vor, welche Bereiche der Apothekenleiter zu verantworten hat: Er muss dafür zu sorgen, dass ausreichend pharmazeutisches Personal vorhanden ist und dass dieses nur entsprechend seiner Ausbildung und Kenntnisse eingesetzt wird. PTA müssen in Zukunft vor jeder Arzneimittelabgabe einem Apotheker das Rezept zeigen. Bislang war dies nur bei Privatrezepten, bei denen keine nachträgliche Kontrolle möglich ist, vorgeschrieben.

Der Apothekenleiter ist außerdem für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) verantwortlich. Das Unterlassen gilt als Ordnungswidrigkeit. Der Leiter muss außerdem darauf achten, dass die neu vorgesehene Beratungspflicht eingehalten wird und dass die Zweckmäßigkeit und Sicherheit der Betriebsräume und Ausrüstungen sicher gestellt ist.

Désirée Kietzmann, Dienstag, 15. Juni 2010, 15:26 Uhr


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(APOTHEKE ADHOC)

 

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