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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG
Berlin - Nachdem der Europäische Gerichtshof das Fremdbesitzverbot bestätigt hat, will die Regierung nun das Bild des Apothekers in seiner Apotheke weiter stärken. Ein APOTHEKE ADHOC vorliegender Entwurf zur Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sieht vor, dass eine Apotheke künftig hauptberuflich vom Inhaber beziehungsweise vom Filialapotheker geleitet werden muss.
Hauptberuflich Apothekenleiter: Vertretungen sind künftig nur noch maximal für drei Monate im Jahr möglich. Foto: ABDA
Bislang war lediglich die persönliche Apothekenleitung vorgeschrieben.
Zum zeitlichen Umfang gab es keine Vorgaben, weshalb der Begriff
„persönlich" vielfältig gedeutet werden konnte. Die Leitung der Apotheke
soll nun insbesondere Vorrang vor anderen Nebentätigkeiten haben.
Zukünftig muss deshalb nicht mehr nur jede weitere berufliche, sondern
auch jede gewerbliche Tätigkeit angezeigt werden. Die Behörde muss
informiert werden, bevor der Zweitjob aufgenommen wird. Nebentätigkeiten
sind nur noch zulässig, wenn sie den Apothekenbetrieb nicht
beeinträchtigen.
Auch monatelange Auszeiten sind künftig nicht mehr möglich. Lässt sich
ein Apothekenleiter durch einen Apotheker vertreten, muss er bislang die
Behörde nicht darüber informieren. Lediglich bei Vertretungen durch
Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten gibt es eine
Anzeigepflicht. Die neue ApBetrO schreibt vor, dass der Leiter der
Behörde seinen Vertreter - egal ob Apotheker, Pharmazieingeneur oder
Apothekerassistent - namentlich mitteilen muss, sobald er für mehr als
drei aufeinander folgende Tage abwesend ist.
Insgesamt wird die maximale Vertretungszeit - auch durch Apotheker - auf
drei Monate in zwölf Monaten beschränkt. Nur bei wichtigen persönlichen
Gründen kann eine längere Abwesenheit genehmigt werden. Zwar galt auch
bislang die Vorgabe, dass sich ein Apothekenleiter maximal drei Monate
im Jahr vertreten lassen darf; allerdings hatte die Behörde durch die
fehlende Anzeigepflicht bei Vertretungen durch Apotheker keinerlei
Übersicht über An- und Abwesenheiten der Leiter. Der Apothekenaufsicht
soll es nun möglich sein, die „Zulässigkeit der Dauer der Vertretung" zu
beurteilen.
Die neue ApBetrO schreibt konkret vor, welche Bereiche der
Apothekenleiter zu verantworten hat: Er muss dafür zu sorgen, dass
ausreichend pharmazeutisches Personal vorhanden ist und dass dieses nur
entsprechend seiner Ausbildung und Kenntnisse eingesetzt wird. PTA
müssen in Zukunft vor jeder Arzneimittelabgabe einem Apotheker das
Rezept zeigen. Bislang war dies nur bei Privatrezepten, bei denen keine
nachträgliche Kontrolle möglich ist, vorgeschrieben.
Der Apothekenleiter ist außerdem für die Einführung und
Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) verantwortlich.
Das Unterlassen gilt als Ordnungswidrigkeit. Der Leiter muss außerdem
darauf achten, dass die neu vorgesehene Beratungspflicht eingehalten
wird und dass die Zweckmäßigkeit und Sicherheit der Betriebsräume und
Ausrüstungen sicher gestellt ist.
Désirée Kietzmann, Dienstag, 15. Juni 2010, 15:26 Uhr
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