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BGH-URTEIL
Karlsruhe - Apotheken dürfen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Rabatte gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) soeben entschieden. Ausgenommen sind Zugaben in einem geringen Umfang. Auch ausländische Versandapotheken müssen sich aus Sicht der Richter an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) halten. Der BGH hat wegen einer anders lautenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in dieser Frage den gemeinsamen Senat der obersten Gerichte angerufen.
Einheitliche Preise: Laut Bundesgerichtshof sind Boni auf Rezept unzulässig. Foto: Elke Hinkelbein
Die Preisbindung gilt laut BGH nicht für das Medikament an sich,
sondern auch dann, wenn „zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem
Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt
werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen
lassen".
Durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) solle der Verbraucher vor einer
unsachlichen Beeinflussung geschützt werden, die AMPreisV soll laut BGH
die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln
gewährleisten.
Unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts hatte der BGH in den
vorliegenden Fällen allerdings eine Werbegabe im Wert von 1 Euro noch
als zulässig angesehen. Bei Boni im Wert von 5 Euro erkannten die
Richter dagegen eine spürbare Beeinträchtigung der
Marktverhaltensregelungen.
Alexander Müller, Donnerstag, 09. September 2010, 09:45 Uhr
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