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  • 30.03.2017 – Haftungsausschluss bei Kfz-Überlassung
    30.03.2017 – Haftungsausschluss bei Kfz-Überlassung
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Steuer & Recht | Zivilrecht

Haftungsausschluss bei Kfz-Überlassung


Gestattet jemand einem anderen, sein Auto regelmäßig zu nutzen und überlässt den Zweitschlüssel, kann daraus nicht auf einen automatischen stillschweigenden Haftungsausschluss geschlossen werden. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen. Beim Unfall haftet in der Regel der Begünstigte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2016 (Az. 15 U 148/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Vater überließ seiner Tochter seinen Pkw. Die Tochter wiederum gestattete es einer Freundin, das Auto bei Bedarf zu nutzen, und gab ihr einen Zweitschlüssel. Als die Freundin fahrlässig einen Unfall verursachte, verlangte der Vater als Halter Ersatz des entstandenen Schadens, da das Auto nicht kaskoversichert war.

Dem Vater stand ein Schadensersatzanspruch gegen die Freundin seiner Tochter zu. Nach Auffassung des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese an dem Unfall schuld sei. Sie habe nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führen würde, wie etwa einen technischen Defekt des Fahrzeugs.

Zwischen der Tochter und der Freundin gebe es auch keinen stillschweigenden Haftungsausschluss. Klar sei, dass die beiden Frauen ausdrücklich nicht über die Frage gesprochen hätten, was passiere, wenn es zu Schäden komme. Voraussetzung für das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses seien aber besondere Umstände. Nicht ausreichend seien hierfür zum Beispiel eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.

Andere besondere Umstände lägen nicht vor. Es sei vielmehr anzunehmen, dass dann, wenn darüber gesprochen worden wäre, ein Haftungsausschluss nicht vereinbart worden wäre. Die Fahrerin hatte keinen Versicherungsschutz und das Auto ebenfalls keine Kaskoversicherung.

Deutscher Anwaltverein, Urteil 15 U 148/15 des OLG Celle



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