Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Um Kosten zu sparen und aus Gründen des Klimaschutzes lassen manche Pkw-Halter ihr Auto auf Autogas umrüsten. Ein Gericht hatte vor Kurzem zu klären, was dem Kfz-Eigentümer zusteht, wenn deshalb nach einer gewissen Zeit erhebliche Reparaturen an dem Fahrzeug nötig sind.
Wird durch den nachträglichen Einbau einer Autogasanlage in ein Fahrzeug mit Benzinmotor der Motor des Autos beschädigt, so ist der Betrieb, in dem die Anlage eingebaut wurde, nicht nur zur Erstattung der dadurch verursachten Reparaturkosten verpflichtet. Er hat auf Verlangen seines Kunden auch die Autogasanlage wieder auszubauen und seinem Kunden die Einbaukosten zu erstatten. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 5 U 136/10).
Der Entscheidung lag die Klage eines umweltbewussten Pkw-Halters zugrunde, der sein Fahrzeug in einem Fachbetrieb auf Autogas hatte umrüsten lassen. Für seinen Dienst an die Umwelt hatte er rund 2.500 Euro zahlen müssen.
Doch die Freude an der Autogasanlage währte nur
kurz. Denn bereits nach einem halben Jahr kam es an den Zylindern des
Fahrzeugs zu erheblichen Kompressionsverlusten. Das hatte zur Folge,
dass der Motor nur noch bedingt leistungsfähig war.
Wie sich herausstellte, waren der Zylinderkopf sowie die Ventile durch Hitzeeinwirkung so erheblich beschädigt worden, dass die Teile ausgetauscht werden mussten. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von knapp 3.500 Euro machte der Fahrzeughalter gegenüber dem Fachbetrieb geltend, der die Umrüstung vorgenommen hatte. Er verlangte außerdem den Ausbau der Anlage sowie die Erstattung der ursprünglichen Einbaukosten.
Die Werkstatt erklärte sich jedoch lediglich dazu
bereit, die Reparaturkosten zu bezahlen. Außerdem wollte sie in das
Fahrzeug eine Regeltechnik einbauen, welche der erhöhten thermischen
Belastung der Ventile durch die Verbrennung von Gas statt Benzin und der
reduzierten Flüssigkeitsschmierung entgegenwirkt. Denn das hatte die
Werkstatt bei dem ursprünglichen Einbau wider besseres Wissen vergessen.
Doch darauf muss sich der Fahrzeughalter nach Ansicht des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht einlassen. Nach Überzeugung der Richter ist der Fachwerkstatt beim Einbau der Autogasanlage nicht nur ein erheblicher Fehler unterlaufen. Sie hat es außerdem versäumt, den Kläger ausreichend über mögliche Gefahren aufzuklären, die durch den Einbau einer solchen Anlage entstehen können.
Der Kläger hat deshalb zu Recht sein Vertrauen in die Werkstatt verloren. Die Werkstatt wurde daher dazu verurteilt, dem Verlangen des Klägers auf Erstattung der Reparaturkosten sowie der Wiederherstellung des Zustandes nachzukommen, der vor dem Einbau der Anlage bestand. Dem Kläger müssen ferner die ursprünglichen Einbaukosten zurückgezahlt werden.
(verpd) (ApoRisk)
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