Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Mit dem Pkw auf öffentlichen Straßen zu wenden, birgt viele Unfallgefahren. Ob und wann auch nachfolgende Fahrzeuglenker mit einem Wendemanöver des Vorausfahrenden rechnen und sich entsprechend verhalten müssen, klärte vor Kurzem ein Gericht.
Bei einer Kollision während eines Wendemanövers spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins in der Regel gegen den Wendenden. Kann er diesen Beweis nicht entkräften, so trifft ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 345 C 15055/09).
Der Kläger war in München mit seinem Pkw unterwegs, als er nach einer bestimmten Adresse suchte. Er fuhr daher immer langsamer und entschloss sich schließlich, an der nächsten Kreuzung in die Gegenrichtung zu wenden.
Unmittelbar nachdem er das Wendemanöver eingeleitet hatte, fuhr ihm ein von hinten kommender Pkw-Fahrer in die linke Seite seines Fahrzeugs. Dieser hatte die Absichten des Klägers erst bemerkt, als er bereits zum Überholen angesetzt hatte.
Der Kläger gestand zwar ein, an dem Unfall nicht ganz unschuldig zu sein. Er verlangte von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Überholenden trotz allem, sich mit einer Quote von 50 Prozent an seinem Schaden zu beteiligen.
Denn wegen seiner immer langsamer werdenden
Fahrweise hätte der Überholende mit einem Wendemanöver rechnen müssen.
Für den Unfallgegner habe sich auf jeden Fall eine unklare Verkehrslage
ergeben, in welcher er unter keinen Umständen hätte überholen dürfen.
Doch dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Es wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.
Ereignet sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Denn schließlich muss sich ein Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver so verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Gegen den Beklagten wäre nur dann der Vorwurf eines
Mitverschuldens gerechtfertigt gewesen, wenn er das Überholmanöver bei
unklarer Verkehrslage durchgeführt hätte. Denn dann ist ein Überholen
grundsätzlich verboten.
Allein die Tatsache, dass ein Vorausfahrender die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs reduziert, begründet für sich allein aber noch keine unklare Verkehrslage. Selbst wenn er sich dabei zur Fahrbahnmitte hin einordnen sollte, entsteht nach Überzeugung des Gerichts eine solche Unklarheit nur dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, die für ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegemanöver sprechen.
Solche Umstände konnte der Kläger jedoch nicht
beweisen. Er hat weder vorgetragen, ganz links gefahren zu sein, noch
den linken Blinker gesetzt zu haben. Es steht lediglich fest, dass er
immer langsamer wurde.
Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Kläger den Unfall im Übrigen allein schon dadurch vermeiden können, indem er sich vor dem Wendemanöver nach hinten umgeschaut hätte. Denn dann hätte er das Fahrzeug des Überholenden bemerkt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(verpd) (ApoRisk)
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