Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Wenn es um die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geht, kennen Gerichte auch bei Prominenten kein Pardon. Das belegt ein kürzlich ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts Köln.
Die Konzertagentur des Sängers Heino hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für eine im Jahr 2007 abgesagte Tournee gegen den Konzertausfall-Versicherer. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 1. Juni 2010 entschieden (Az.: 9 U 2/10).
In dem Rechtsstreit ging es um knapp 3,5 Millionen Euro, die Heinos Konzertveranstalter vom Versicherer, bei dem eine Konzertausfall-Versicherung bestand, forderte, weil der Barde aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig rund 40 fest eingeplante Konzerte absagen musste.
Der Versicherer fühlte sich jedoch von der Agentur und dem Sänger getäuscht und focht den Vertrag über eine Konzertausfall-Versicherung daher wegen arglistiger Täuschung an.
Mit Erfolg. Sowohl das von der Konzertagentur angerufene Kölner Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage gegen den Versicherer als unbegründet zurück.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat Heino bei
der Beantragung des Vertrages verschwiegen, dass er zuvor innerhalb von
nur zwei Jahren rund 120 Mal einen Arzt aufgesucht hatte. Dabei waren
ihm unter anderem große Mengen eines bestimmten Medikaments verschrieben
worden.
Heino soll unter anderem mehrere Krankheiten und Beschwerden verschwiegen haben, nach denen in der Gesundheitserklärung zu der Versicherung ausdrücklich gefragt wurde.
Wie sich herausstellte, litt der 71-Jährige unter anderem unter einem Tinnitus. Zwar hat der Sänger die Tournee wegen Schwindelanfällen und Herz-Kreislaufproblemen und nicht wegen eines Tinnituses abgesagt, dennoch durfte der Konzertausfall-Versicherer den Vertrag mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Den Einwand des Konzertveranstalters, dass die
Gesundheitsfragen unklar und missverständlich formuliert gewesen seien
und sie letztlich lediglich auf die Veranstaltungs-Fähigkeit seines
Schützlings zum Zeitpunkt der Erklärung abzielten, ließ das Gericht
nicht gelten.
Die Richter hielten dem Kläger vor, dass der Sänger trotz gegenteiliger Behauptungen in der Öffentlichkeit („Ich war noch nie im Leben krank") auf jeden Fall von seinen Erkrankungen wusste. Er habe die Falschangaben somit auf jeden Fall billigend in Kauf genommen. Das rechtfertigt nach Meinung des Gerichts den Vorwurf der Arglistigkeit.
Das Gericht ging davon aus, dass der Versicherer den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen entweder gar nicht oder wenn ja zu deutlich schlechteren Konditionen geschlossen hätte. Gegen die Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
(verpd) (ApoRisk)
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