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  • 27.06.2010 – Ich bin dann mal weg
    27.06.2010 – Ich bin dann mal weg
    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Fahrerflucht nach einem Unfall kann den Führerschein kosten. Ob dies auch gilt, wenn sich der Unfallverursacher kurz vom Unfallort entfernt hat ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Ich bin dann mal weg

 

Fahrerflucht nach einem Unfall kann den Führerschein kosten. Ob dies auch gilt, wenn sich der Unfallverursacher kurz vom Unfallort entfernt hat und dann wieder zurückkehrt, wurde vor Kurzem vor Gericht entschieden.

Wer sich nach der Verursachung eines Verkehrsunfalls für kurze Zeit vom Unfallort entfernt, danach aber freiwillig zurückkehrt, um Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen, verliert nicht zwangsweise seine Fahrerlaubnis. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Köln hervor (Az.: 103 Qs 86/09).

Verkehrsteilnehmern, die sich unerlaubt von einem Unfallort entfernen, ist gemäß Paragraf 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB (Strafgesetzbuch) die Fahrerlaubnis zu entziehen. Doch dass auch diese Regel nicht ohne Ausnahme ist, belegt der Beschluss des Kölner Landgerichts.

Dem Kläger war vorgeworfen worden, eines Nachts mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem er ein anderes Fahrzeug erheblich beschädigt hatte. Verletzt wurde bei dem Unfall zum Glück niemand.

Er entfernte sich nachweislich unerlaubt vom Ort des Geschehens, kehrte jedoch circa 20 Minuten später freiwillig zu dem Unfallort zurück, um Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass er nicht unter Alkoholeinfluss stand.


Tätige Reue?


Dass ihm trotz allem die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte, empfand der Kläger als ungerecht. Denn schließlich habe er tätige Reue gezeigt und alles getan, um zu einer Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

Die Sache landete schließlich vor dem Kölner Landgericht. Dort traf der Kläger auf milde Richter.

Nach Ansicht des Gerichts hätte dem Kläger angesichts der Schwere der Tat normalerweise die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfen. Wegen der Höhe des von ihm angerichteten Schadens kann er sich auch nicht auf den Tatbestand der tätigen Reue gemäß Paragraf 142 Absatz 4 StGB berufen, zumal sich der Unfall innerhalb des fließenden Verkehrs ereignete.


Augenblicksversagen


Die Richter hielten es trotz allem für unbillig, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn er war bislang in keiner Weise negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Durch seine zeitnahe Rückkehr zum Unfallort hat er außerdem nachträglich uneingeschränkt die notwendigen Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung ermöglicht.

Das Gericht ging daher von einem Augenblicksversagen des Klägers aus mit der Folge, dass er seine Fahrerlaubnis behalten darf.

(verpd) (ApoRisk)

 

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