Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
TESTAMENT
Nach vielen Todesfällen entbrennt Streit um die Erbschaft. Doch zumindestens den Ärger mit der Bank des Verstorbenen kann man verhindern.
Wer sich als Erbe das Bankvermögen eines Verstorbenen auszahlen lassen möchte, braucht keinen teuren Erbschein vorzuweisen, selbst wenn die Bank dies fordern sollte.
Ausreichend ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 311/04) auch ein notariell beglaubigtes Testament.
Ein notarielles Testament ist meist deutlich
billiger als ein Erbschein, wie der folgende Kostenvergleich für einen
Nachlass von 50.000 Euro zeigt.
Für ein solches Testament einer Person wird nur ein Notar-Honorar von etwa 140 Euro fällig - zuzüglich eventueller Auslagen. Die Kosten für einen Erbschein sind in etwa doppelt so hoch, weil dessen Gebühren sich nach der Höhe des Erbes richten, wovon etwaige Schulden abgezogen werden.
Ein handschriftliches Testament ersetzt den
Erbschein jedoch nicht - genauso wenig wie ein notariell beurkundetes
Testament, in dem beispielsweise die Erben nicht namentlich genannt
sind.
In solchen Fällen hat eine Bank das Recht, einen Erbschein einzufordern.
(verpd) (ApoRisk)
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