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ARBEITSRECHT
Berlin - Ein
im Ausland ausgestelltes ärztliches Attest reicht nicht ohne weiteres
für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Das geht aus einem am Dienstag
bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. In jedem Fall müsse das Attest den
Anforderungen an inländische Bescheinigungen entsprechen. Es habe vor
allem nachvollziehbar darzulegen, dass eine zur Arbeitsunfähigkeit
führende Erkrankung vorliege.
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines
Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung von rund 2000 Euro ab. Die Firma
hatte sich geweigert, dem Kläger diese Summe zu überweisen, weil er den
Wahrheitsgehalt einer in der Türkei ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelte. Dort hatte ein Arzt dem
Kläger unter anderem 30 Tage Bettruhe verordnet und zugleich
bescheinigt, danach sei der Kläger wieder arbeitsfähig.
Das LAG teilte die Zweifel des Arbeitgebers. Zwar komme einem
ärztlichen Attest ein „hoher Beweiswert" zu. Das gelte jedoch nicht,
wenn es unschlüssig sei. Hier sei nicht erkennbar, wieso nach 30 Tagen
Bettruhe der Kläger wieder als arbeitsfähig angesehen werde, ohne dass
eine erneute Kontrolluntersuchung erfolgt sei.
dpa, Dienstag, 17. August 2010, 11:33 Uhr
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