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BUNDESARBEITSGERICHT
Berlin - Ärzte
können nach ihrem Bereitschaftsdienst schneller wieder eingesetzt
werden. Der Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste darf nach einem
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in die gesetzliche Ruhezeit gelegt
werden. „Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines
Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend
bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen", entschieden die
Richter.
Das Gericht wies die Klage eines Arztes aus Bremen ab. Er hatte
außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils
zehn Stunden geleistet. Davon waren ihm nach Tarifvertrag neun Stunden
als Arbeitszeit angerechnet worden, für die er Freizeitausgleich
erhielt. Diesen legte das Klinikum in die gesetzliche Ruhezeit. Der
Arzt hielt das für unzulässig und verlangte zusätzliche 640 Stunden
Freizeit im Ausgleich für seine Bereitschaftsdienste von Juli 2007 bis
August 2008.
dpa, Donnerstag, 22. Juli 2010, 15:06 Uhr
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