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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
EUGH-URTEIL
Berlin - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fühlt sich nicht zuständig, was nationale Regelungen zu Öffnungszeiten und Zwangsschließungen von Apotheken angeht. Die EU-Richter in Luxemburg wiesen ein Vorlageverfahren eines italienischen Verwaltungsgerichts als unzulässig ab, das eine Apothekerin aus Rom angestoßen hatte. Wie schon der finnische Generalanwalt Niilo Jääskinen fanden auch die Richter, dass das Gericht die falschen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gestellt hatte.
Nicht zuständig: Der EuGH beschäftigt sich nicht mit Öffnungszeiten von Apotheken. Foto: Elke Hinkelbein
Emanuela Sbarigia hatte sich zuvor durch die Instanzen geklagt, weil ihr
die zuständigen Behörden eine Befreiung von den ihr auferlegten
Betriebsferien ebenso verweigert hatten wie die Öffnung außerhalb der
allgemeinen Öffnungszeiten sowie an Feiertagen. Die Apotheke der
Pharmazeutin liegt in der Fußgängerzone im historischen Zentrum von Rom;
weil vor allem Touristen zu den Kunden gehören, hatte Sbarigia einen
Ausnahmeantrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Vorlage die Frage gestellt, ob
die italienischen Vorschriften mit dem EU-Wettbewerbsrecht und den
Maßnahmen der EU zur Verbesserung und zum Schutz der Gesundheit
vereinbar seien.
Nach Ansicht der EU-Richter kommt keine der verschiedenen Vorschriften
des Gemeinschaftsrechts für eine Auslegung bezüglich der italienischen
Vorgaben infrage: Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei
ebenso wenig zu erkennen wie Verstöße gegen EU-Wettbewerbsrecht. Auch
die vom Gericht angestrengten Verfahrensvorschriften und
Übergangsbestimmungen spielten keine Rolle. Schon der Generalanwalt
hatte zuvor nicht geprüft, ob die Regelungen an anderer Stelle gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßen. Pech für die Apothekerin: Falsche Fragen,
keine Antwort.
Patrick Hollstein, Freitag, 16. Juli 2010, 08:48 Uhr
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