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PRÄIMPLANTATIONSDIAGNOSTIK
Leipzig - Gentests an
künstlich befruchteten Embryonen sind nicht strafbar. Die Untersuchung
von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs verstößt nach
einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht gegen das
Embryonenschutzgesetz.
Der 5. Strafsenat stellte damit Rechtssicherheit für
Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Richter stellten
allerdings ausdrücklich klar, die Entscheidung sei nur auf die
Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gerichtet.
Der Senat öffnete damit keinesfalls einer Auswahl von Embryonen für die
Geburt einer „Wunschtochter" oder eines „Wunschsohnes" Tür und Tor.
Die Bundesrichter bestätigten mit ihrer Entscheidung den Freispruch des
Berliner Landgerichts für einen 47-jährigen Gynäkologen und verwarfen
die Revision der Staatsanwaltschaft. Der Arzt hatte bei drei Paaren mit
erblichen Vorbelastungen die kontrovers diskutierten Diagnosen
ausgeführt und nur gesunde Embryos ohne Defekte eingepflanzt. Danach
hatte er sich selbst angezeigt, um Rechtssicherheit zu erzwingen.
dpa, Dienstag, 06. Juli 2010, 16:21 Uhr
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