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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG
Berlin - Nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen sich auch Apotheken künftig an die Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) halten. Die geplante Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat besondere Konsequenzen für die zytostatikaherstellenden Apotheken: Sie müssen sich künftig am europäischen GMP-Leitfaden orientieren.
Reiner als rein: Die Apotheken müssen Zytostatika künftig nach GMP-Leitfaden herstellen. Foto: Elke Hinkelbein
Die Herstellung von parenteralen und anderen sterilen Arzneimitteln soll
künftig in explizit dafür vorgesehenen Räumen stattfinden. Diese müssen
laut Entwurf einen ausreichenden Produkt- und Personenschutz
gewährleisten sowie dem „EG-GMP Leitfaden einschließlich seiner Anhänge
entsprechen". Damit sollen die Standards für Apotheken denen anderer
Arzneimittelhersteller angeglichen werden.
Bislang haben sich Pharmazieräte bei der Abnahme von Zyto-Apotheken vor
allem an der Leitlinie der Bundesapothekerkammer (BAK) zur „Herstellung
und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia" orientiert. Demnach sind
alle kritischen Arbeitsschritte in einem Bereich der Reinraumklasse A
durchzuführen. Diese Bedingungen können durch eine Laminar-Airflow
Werkbank geschaffen werden, die sich je nach Produkt in einem Reinraum
der Klasse C oder D befinden muss.
Treten die neuen Vorschriften in Kraft, müssten einige Apotheken
nachbessern. Denn laut Anhang „Herstellung steriler Arzneimittel" des
GMP-Leitfadens sollte die Zubereitung und Abfüllung von Salben, Cremes,
Suspensionen und Emulsionen in einem Bereich der Reinheitsklasse A mit
einer Umgebung der Reinheitsklasse B erfolgen. Um von C auf B zu kommen,
müssen die Apotheken zahlreiche zusätzliche Vorkehrungen treffen, denn
die Zahl der zugelassenen Partikel pro Kubikmeter Luft unterscheidet
sich erheblich.
Bei Klasse A dürfen maximal 20 Partikel größer als 5 Mikrometer und
maximal 3510 Partikel größer 0,5 Mikrometer pro Kubikmeter Luft sein.
Bei B liegen die Grenzwerte bei 29 und ebenfalls 3520. In Räumen der
Klasse C dürfen allerdings schon 2900 Partikel größer 5 Mikrometer sein
und damit 100 Mal mehr als in B. Bei Kleinstpartikeln ist sogar die
1000-fache Menge erlaubt. In Klasse D-Räumen sind 3,5 Millionen Partikel
größer 0,5 Mikrometer und 29.000 Partikel größer 5 Mikrometer erlaubt.
Désirée Kietzmann, Mittwoch, 16. Juni 2010, 16:31 Uhr
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