Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BAV
Das Bundessozialgericht hat am 05.05.2010 (Az.: B 12 KR 15/09 R) entschieden, dass eine Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten nicht beitragspflichtig ist.
Der Kläger hatte im Jahre 1967 eine Lebensversicherung
abgeschlossen, die zu einer damals möglichen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung (gRV) diente.
Versicherungsnehmer und Versicherter war der Kläger. Der Arbeitgeber übernahm 30 % der monatlichen Beiträge für die Lebensversicherung. 2005 wurde aus der befreienden Lebensversicherung eine Kapitalleistung in Höhe von 411.033 EUR an den Kläger gezahlt. Die Krankenkasse war der Ansicht, diese Kapitalleistung sei einer beitragspflichtigen Leistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gleichzustellen und hat darauf Beiträge erhoben. Hiergegen wandte sich der Kläger schließlich im Verfahren vor dem BSG.
Das BSG hat entschieden, dass eine Kapitalzahlung aus einer
befreienden Lebensversicherung bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten
nicht beitragspflichtig ist. Weder der Umstand, dass der Kläger sich durch den Abschluss der
Lebensversicherung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien konnte, noch der Umstand, dass
der Arbeitgeber des Klägers sich durch einen Zuschuss an der Lastentragung des
Lebensversicherungsvertrages beteiligte, rechtfertigen es, die gewährte Kapitalleistung als eine beitragspflichtige
Leistung im Sinne der §§ 228 oder 229 SGB V zu beurteilen. Es handele sich nicht um eine Leistung der bAV. Als
Leistungen der bAV hat das BSG nur Leistungen angesehen, die entweder vom Arbeitgeber erbracht werden
oder aber, soweit sie von Dritten gezahlt werden, von Institutionen der bAV wie etwa Pensionskassen
erbracht werden oder etwa auf einer Direktversicherung als einer Form der bAV beruhen.
Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sein dürfte, rechtfertigt es nach Ansicht des BSG nicht, diese Leistung als bAV anzusehen. Es sei auch nicht geboten Leistungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen im Wege der Analogie den Renten der gRV oder Renten der bAV gleichzustellen, wenn sie faktisch eine Rente der gRV zu ersetzen scheinen. Der Gesetzgeber habe eine abschließende Aufzählung der beitragspflichtigen Einnahmen für pflichtversicherte Rentner im Gesetz festgelegt, die nicht durch Analogie zu Lasten bisher nicht betroffener Leistungen erweitert werden könne.
Das BSG hat eine erfreuliche Entscheidung für Rentner getroffen,
da es sich bei Kapitalzahlungen ausbefreienden Lebensversicherungen regelmäßig um hohe Beträge
handelt. Darüber hinaus hat es klargestellt, dass die Beitragspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegepflichtversicherung gesetzlich geregelt werden muss und nicht durch Analogie erweitert werden
kann. Des Weiteren hat die Entscheidung auch Einfluss auf die Lebensversicherungsunternehmen,
die Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen erbringen. Für diese ist
klargestellt, dass keine Meldepflicht als Zahlstelle im Sinne des § 202 SGB V
besteht.
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