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  • 22.12.2009 - Riester an die Erben
    22.12.2009 - Riester an die Erben
    Grundsätzlich ist die Riester-Rente vererbbar. Wer sein Erspartes an seine Hinterbliebenen weitergeben möchte, sollte beim Vertragsabschluss aber auf die Bedingungen achten, unte...

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ApoRisk® News Vorsorge:


Riester an die Erben


Bei Vertragsabschluss auf die Bedingungen achten

Grundsätzlich ist die Riester-Rente vererbbar. Wer sein Erspartes an seine Hinterbliebenen weitergeben möchte, sollte beim Vertragsabschluss aber auf die Bedingungen achten, unter denen dieses möglich ist.

Riester-Renten aus Bank- oder Fondssparplänen lassen sich bis zum 85. Geburtstag problemlos vererben. Danach endet der Erbanspruch. Für Riester-Rentenversicherungen hingegen sind zumeist besondere Vertragsbedingungen abzuschließen. Speziell für Familien kann eine Rentengarantiezeit empfehlenswert sein. Diese geht allerdings in aller Regel zu Lasten der Rentenhöhe. Bis zum Ende dieser Garantiezeit erhalten der Ehegatte, die Kinder oder auch ein anderer Bezugsberechtigter die Leistungen weiter, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Auch eine zusätzlich vereinbarte Hinterbliebenenrente schützt finanziell im Todesfall. Ohne solche Zusatzklauseln erhalten die Erben nichts, wenn der Versicherte nach Rentenbeginn stirbt.

Zu beachten ist auch: Die kompletten Ersparnisse, das heißt: nicht nur die selbstgezahlten Beiträge des Riester-Sparers, sondern auch die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile, kann nur der - nicht getrennt lebende - Ehegatte bekommen. Kinder und andere Erbberechtigte müssen die staatliche Förderung und die steuerlichen Vergünstigungen zurückzahlen. Um die komplette Riester-Summe zu erhalten, muss der Ehegatte sie allerdings selbst als Riester-Rente weiterführen. Dazu muss er das Geld unmittelbar in einen eigenen Riester-Vertrag überweisen lassen. Wenn er selbst keinen Riester-Vertrag hat, kann er selbstverständlich noch einen abschließen - und bei eigener Förderberechtigung auch selbst weiterbesparen. Lässt er sich das Geld auszahlen, ist die Förderung wie bei anderen Erben auch zurückzuzahlen. (AmS)

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