Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Das Bundessozialgericht hatte kürzlich zu entscheiden, ob Krankenkassen die Erstattung der Kosten für ein Hörgerät grundsätzlich auf Festbeträge begrenzen dürfen.
Reicht der Festbetrag, den eine gesetzliche Krankenkasse für ein Hörgerät vorsieht, nicht aus, um einen Hörgeschädigten optimal zu versorgen, so muss die Kasse die Kosten für ein teureres Gerät bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht vor Kurzem entschieden (Az.: B 3 KR 20/08 R).
Dem Urteil lag die Klage eines seit seiner Geburt hochgradig Schwerhörigen gegen seine gesetzliche Krankenkasse zugrunde. Als Ersatz seiner bisherigen Hörhilfe beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse Anfang 2004 die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät. Dazu legte er der Kasse eine Verordnung seines Arztes sowie einen Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikers vor.
Bei diesem hatte er zuvor mehrere Hörgeräte getestet und sich dann für jenes Gerät entschieden, welches das beste Hörerlebnis bot.
Das Gerät sollte annähernd 4.000 Euro kosten. Die Krankenkasse wollte sich daran jedoch nur im Rahmen eines Festbetrages beteiligen, der knapp ein Viertel der tatsächlichen Aufwendungen betrug. Der Schwerhörige zog daher vor Gericht.
Ein von der ersten Instanz beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass für den von der Krankenkasse bewilligten Betrag lediglich ein Hörgerät angeschafft werden könne, dass medizinisch nicht ausreiche, um den Kläger adäquat zu versorgen.
Der Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen gelangte hingegen zu einer anderen Einschätzung. Nach seiner Meinung fehlt es für die Annahme eines höheren therapeutischen Nutzens digitaler Hörgeräte an einem wissenschaftlichen Nachweis. Der Sachverständige räumte allerdings ein, dass digitale Geräte im Vergleich mit herkömmlichen Hörgeräten Gebrauchsvorteile bieten.
Grundsätzlich sei die von dem Kläger gewünschte Versorgung jedoch zu kostspielig. Denn würde man die Festbetragsregeln aufweichen, so entstünde ein Kostenaufwand, den der Gesetzgeber bewusst unterbinden wollte.
Nachdem das Sozialgericht der Klage stattgegeben hatte und sie vom Landessozialgericht verworfen wurde, landete die Sache vor dem Bundessozialgericht. Dessen Richter verurteilten die Krankenkasse dazu, dem Kläger die vollständigen Kosten für das von ihm gewünschte Hörgerät zu bezahlen.
Nach Ansicht des Gerichts müssen Krankenkassen Hörbehinderten die Kosten für solche Hörgeräte bezahlen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder ermöglichen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein verordnetes Gerät gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile für das Alltagsleben bietet.
An diesen Maßstäben sind nach Meinung der Richter auch die Festbeträge der Krankenkassen auszurichten. Mit anderen Worten: Ein für Hilfsmittel festgesetzter Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht einer Krankenkasse immer dann nicht, wenn er zum Ausgleich einer konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. (verpd)
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