Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Die Bezieherin einer Rente wegen Erwerbsminderung werte sich gegen die gestiegene anteilige Besteuerung dieser Leistung von bisher vier auf nun 50 Prozent. Doch das Gericht belehrte sie eines Besseren.
Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regel, dass Erwerbsminderungsrenten gemäß Paragraf 22 EStG (Einkommensteuergesetz) mit einem Anteil von 50 Prozent und mehr zu besteuern sind, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 8 K 1745/07 E).
Der Entscheidung lag die Klage einer Frau zugrunde, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Ihr Finanzamt besteuerte die Rente in der Vergangenheit mit einem Ertragsanteil von vier Prozent. Durch die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Rente der Klägerin ab 1. Januar 2005 mit einem Anteil von 50 Prozent besteuert.
In der Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils um das 12,5-Fache sah die Klägerin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeits-Grundsatz sowie gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Die Klägerin monierte außerdem, dass die Erhöhung des Steueranteils einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes darstelle. Die Erwerbsminderungsrente werde nämlich lediglich für einen Zeitraum von zwei Jahren bewilligt. Diese Art von Rente sei daher nicht mit einer „normalen" Altersrente vergleichbar.
Doch dem wollten die Richter des Finanzgerichts Münster nicht folgen. Sie wiesen die von der Steuerpflichtigen gegen ihr Finanzamt eingereichte Klage als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts lässt die Begründung zum Alterseinkünftegesetz ausschließlich den Schluss zu, dass die Gesetzesänderungen alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen umfassen, dass heißt auch Renten wegen Erwerbsminderung.
Es fehlt daher an einer gesetzlichen Grundlage zum Fortbestand der bis zum 31.12.2004 geltenden Begünstigungsregelung.
Im Übrigen hegt auch das Finanzgericht Münster, ebenso wie der Bundesfinanzhof, keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des Alterseinkünftegesetzes.
Nach Ansicht des Gerichts stellt die erhebliche steuerliche Mehrbelastung der Klägerin weder einen verfassungsrechtlichen Eingriff in ihre Eigentumsgarantie noch einen Verstoß gegen Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes dar.
Das Gericht hält die durch die Gesetzesänderung vorgeschriebene Gleichbehandlung von „regulären" Alterseinkünften und Erwerbsminderungs-Renten für folgerichtig und für verfassungsmäßig geboten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision gegen das Urteil zugelassen. Bisher war nicht zu erfahren, ob die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. (verpd)
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