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  • 22.12.2009 - Einsatz fürs Allgemeinwohl wird mit kostenloser Altersvorsorge belohnt
    22.12.2009 - Einsatz fürs Allgemeinwohl wird mit kostenloser Altersvorsorge belohnt
    Zivil- und Wehrdienstleistende können sich ihre Beiträge zu eigenen laufenden Vorsorgeverträgen erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass sie die Verträge vor Dienstantritt min...

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ApoRisk® News Vorsorge:

Einsatz fürs Allgemeinwohl wird mit kostenloser Altersvorsorge belohnt


Staat übernimmt Vorsorge in Zivil- und Wehrdienstzeiten

Zivil- und Wehrdienstleistende können sich ihre Beiträge zu eigenen laufenden Vorsorgeverträgen erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass sie die Verträge vor Dienstantritt mindestens ein Jahr aus eigenem Einkommen finanziert haben.

Für die Zeit des Zivil- oder Wehrdienstes zahlt der Staat die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Viele Zivil- oder Wehrdienstpflichtige haben bereits eine zusätzliche Alterssicherung wie Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge, eine Lebens- oder Rentenversicherung oder haben freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Für die Dauer des Dienstes haben sie Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge, wenn die Verträge mindestens zwölf Monate vor Antritt des Zivil- oder Wehrdienstes abgeschlossen und ebenso lange aus eigenem Einkommen bespart beziehungsweise bezahlt wurden.

Die Zahlung der Beiträge etwa aus Minijobeinkommen, Kindergeld oder Einkünften aus Kapitalvermögen gilt dabei allerdings nicht. Die Erstattungsmöglichkeit betrifft in der Regel also nur Zivil- und Wehrdienstleistende, die zuvor bereits ein eigenes Einkommen etwa als Auszubildende oder Arbeitnehmer hatten.

Zivildienstleistende müssen ihren Erstattungsantrag bis spätestens ein Jahr nach Dienstende beim Bundesamt für Zivildienst stellen; Wehrdienstleistende wenden sich mit gleicher Frist an die zuständige Wehrbereichsverwaltung. Die Erstattung speziell der Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung läuft über den Arbeitgeber. Dieser muss während der Einberufung seines Mitarbeiters sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil tragen und kann die Beiträge deshalb beim zuständigen Amt nur selbst geltend machen. (AmS)

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