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  • 30.11.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Wenn die Schadenregulierung länger dauert
    30.11.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Wenn die Schadenregulierung länger dauert
    Nach einem Verkehrsunfall ließ sich ein Versicherer viele Monate Zeit mit der Schadenbearbeitung. Zu lange, fand der Versicherte - und wollte den Versicherer per Gerichtsbeschluss...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:
Wenn die Schadenregulierung länger dauert


Nach einem Verkehrsunfall ließ sich ein Versicherer viele Monate Zeit mit der Schadenbearbeitung. Zu lange, fand der Versicherte - und wollte den Versicherer per Gerichtsbeschluss zu mehr Tempo zwingen. Wie das Gericht entschied.

Es ist nicht möglich, einen Versicherer gerichtlich dazu zu zwingen, einen Schadenfall schneller zu bearbeiten. Kommt es zu nicht vertretbaren Verzögerungen, besteht für einen Anspruchsberechtigten lediglich die Möglichkeit, Verzugszinsen geltend zu machen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 19 W 47/09).

Ein Autofahrer war mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Doch obwohl es an der Schuldfrage nichts zu rütteln gab und sämtliche Belege eingereicht worden waren, ließ sich der Versicherer des Unfallverursachers mit der Schadenregulierung mehrere Monate Zeit.

Verstoß gegen Pflichtversicherungs-Gesetz?

Als nach drei Monaten noch immer nichts geschehen war, platzte dem Mann der Kragen. Er warf dem Versicherer einen Verstoß gegen Paragraf 3a Absatz 1 Nummer 1 PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz) vor, in dem es heißt:

„Der Versicherer oder der Schadenregulierungs-Beauftragte haben dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.

Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungs-Beauftragten."

Kein einklagbarer Anspruch

Doch der Versuch des Unfallopfers, den Versicherer unter Hinweis auf diese Bestimmung zu einer unverzüglichen Schadenregulierung zu veranlassen, blieb erfolglos. Auch mit seiner beim Landgericht Wiesbaden eingereichten Klage sowie der gegen den ablehnenden Beschluss des Gerichtes beim Frankfurter Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde hatte der Autofahrer keinen Erfolg.

Nach Überzeugung der Richter steht dem Mann kein einklagbarer Anspruch auf eine zügige Schadenregulierung zu. Ein Geschädigter hat nach Ablauf der im Pflichtversicherungs-Gesetz genannten Dreimonatsfrist gemäß Paragraf 3a Absatz 1 Nummer 2 lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.

Denn andernfalls würde die entsprechende Ergänzung unter Nummer 2 des Gesetzes keinen Sinn machen. Hier steht nämlich: „Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt."

Da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, muss der Mann auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen. Eine weitere Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss ließ das Gericht nicht zu. (verpd)

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