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  • 13.01.2010 - Vorsicht Frostgefahr
    13.01.2010 - Vorsicht Frostgefahr
    Wenn die Temperaturen in den Keller sinken, steigt das Risiko von kältebedingten Schäden. Wie man diese vermeiden kann.

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ApoRisk® News Sicherheit:


Vorsicht Frostgefahr

 

Wenn die Temperaturen in den Keller sinken, steigt das Risiko von kältebedingten Schäden. Wie man diese vermeiden kann.

Wenn es eisig wird, können Wasserrohre und Heizkörper einfrieren. Wer im Fall des Falles keine Probleme mit der Versicherung bekommen will, sollte Vorsorge treffen.

Die Kälte macht den Häusern zu schaffen und kann sogar ihre Substanz bedrohen, wenn Wasserleitungen oder die Verbindungsrohre zu den Heizkörpern einfrieren. Beim Gefrieren vergrößert sich nämlich das Volumen von Wasser um etwa neun Prozent.

Die Rohre halten dem plötzlichen Überdruck nicht Stand, sie platzen und können beträchtlichen Schaden anrichten - und das nicht nur einmal, denn weitere Schäden entstehen später durch das aufgetaute Wasser.

Weil die Schadenssumme sehr hoch werden kann, wenn umfassende Sanierungsarbeiten notwendig werden oder die Wohnungseinrichtung schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde, ist ein ausreichender Versicherungsschutz das Gebot der Wintersaison.

Zweifache Absicherung

Abgesichert wird auf zwei Wegen. Eine Wohngebäudeversicherung kommt für den Schaden auf, der durch geplatzte Leitungen am Haus entstanden ist. Für Schäden an Möbeln, Bildern, Teppichen, Elektrogeräten oder Kleidung ist dagegen die Hausratversicherung zuständig.

Allerdings sollten Bewohner und Hausbesitzer sicherheitshalber das Risiko eines Frostschadens möglichst gering halten. Die Versicherung kann nämlich zumindest teilweise die Leistung verweigern, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Was „grob fahrlässig" ist, wird im Zweifelsfall erst vor Gericht entschieden - und da kann man nie sicher sein, wie ein Verfahren ausgeht.

Regelung bei „grober Fahrlässigkeit"

Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung erbringen, wenn ein Versicherter einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat.

Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht.

So beugt man am besten vor

Zur Schadenverhütung empfiehlt es sich, exponierte Wasserauslässe in Hof, Keller oder Garage bei Frost zu schützen und die Kellerfenster geschlossen zu halten beziehungsweise defekte Fenster in Kellerräumen zu reparieren.

Darüber hinaus gehört es nach den Versicherungs-Bedingungen zu den Sicherheitsvorschriften, in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren beziehungsweise dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Zusätzlich können Wasserleitungen, Ventile und Wasserzähleranlagen mit Schaumstoff, Holz- oder Glaswolle geschützt werden. Bei Leitungen im Freien wie etwa im Garten sollten die Wasserhähne nach dem Entleeren geöffnet gelassen werden, damit ein Anfrieren der Dichtungen verhindert wird. (verpd)

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